Wohnraumförderung des Bundes: Vernehmlassung für Gesetzesänderung läuft
Bei indirekt vom Bund geförderten Wohnungen will der Bundesrat klare Rechtsgrundlagen für die Einführung eines neuen Kostenmietmodells schaffen. Dafür ist eine Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes notwendig, für welche er heute die Vernehmlassung eröffnet hat.
Quelle: Wikimedia - Creative Commons – Zinneke – eigenes Werk
Gesetzesänderungen sollen für indirekt vom Bund geförderte Wohnungen die Einführung eines Kostenmietmodell ermöglichen.
Der Bund konzentriert seine aktuelle Wohnraumförderung auf die Unterstützung der Aktivitäten von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Laut dem Wohnraumförderungsgesetz (WFG) erfolgt diese indirekt über gesamtschweizerisch tätige Dachorganisationen. Demnach stellt der Bund die Finanzmittel für einen Fonds de Roulement zur Verfügung, der von den Dachorganisationen treuhänderisch verwaltet wird. Daraus werden zinsgünstige Darlehen für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von preisgünstigen Mietwohnungen vergeben.
Neues Kostenmietmodell
Für die indirekte Wohnraumförderung des Bundes hat eine vom Bundesamt für Wohnungswesen und den Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger initiierte Projektgruppe ein neues Kostenmietmodell entwickelt. Neu sollen insbesondere die Betriebskosten pauschal mit Hilfe des Gebäudeversicherungswertes berechnet werden, wie es in einer Mitteilung des Bundesamts für Wohnungswesen heisst. Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise erleichtere das Modell sowohl die Festlegung wie auch die Überprüfung der Miete bei geförderten Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern.
Zur Umsetzung des neuen Kostenmietmodells brauche es zum einen im WFG eine klare Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kostenmiete bei Wohnungen, wofür laut Mitteilung ein neuer Gesetzesartikel eingeführt werden soll (neu Art. 38a WFG). Zweitens soll eine explizite Gesetzesgrundlage für die staatliche Mietzinskontrolle bei den geförderten Wohnungen geschaffen werden, was die Änderung einer Gesetzesbestimmung erfordert (Art. 54 Abs. 1 WFG). Für die Gesetzesanpassungen hat der Bundesrat die Vernehmlassung eröffnet, die entsprechend der dreimonatigen Frist am 20. Dezember 2024 endet. (mgt/sts)