13:20 VERSCHIEDENES

Mückenplage: Kantonsgericht Schwyz muss Ursache abklären

Teaserbild-Quelle: rgerber, Pixabay-Lizenz

Das Schwyzer Kantonsgericht muss die Ursache und das Ausmass einer mutmasslichen Mückenplage auf einer Dachterrasse genauer prüfen. Das Bundesgericht wirft dem Gericht vor, es habe in einem Nachbarschaftsstreit Beweismittel ungenügend gewürdigt und willkürlich entschieden.

Natur-Teich

Quelle: rgerber, Pixabay-Lizenz

Das Schwyzer Kantonsgericht muss die Ursache und das Ausmass einer mutmassliche Mückenplage im Zusammenhang mit einem Teich auf einer Dachterrasse genauer prüfen. (Symbolbild)

Vor dem Gericht standen sich Nachbarn gegenüber, deren Wohnungen eine Dachterrasse haben. Auf der einen Terrasse steht seit 2001 ein über vier Quadratmeter grosser Teich, der regelrechte Stechmückeninvasionen verursachen soll.

Die Beschwerdeführer verlangten deswegen mit einer Klage, dass der Teich entfernt wird, drangen damit aber beim Bezirksgericht Höfe trotz eines Privatgutachtens und eines Augenscheins sowie in zweiter Instanz beim Kantonsgericht Schwyz nicht durch.

Bundesgericht heisst Beschwerde gut

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der mutmasslichen Mückenopfer aber teilweise gut, wie aus dem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht. Auf die Frage, ob tatsächlich eine vom Teich verursachte übermässige Belästigung durch Mücken vorliegt, ging es dabei aber nicht ein. Dies muss nun vom Kantonsgericht geprüft werden.

Das Kantonsgericht hatte den beschwerdeführenden Nachbarn vorgeworfen, die behauptete Mückenplage nicht genügend durch Tatsachen belegt zu haben. So hätten sie weder behauptet, tatsächlich durch die Insekten gestochen worden zu sein, noch hätten sie erklärt, was unter «enormen Stechmückenschwärmen» zu verstehen sei.

Mücken müssen nicht gezählt werden

In der Beurteilung des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht damit die Anforderungen an die Beschwerdeführer «überspannt». Diese hätten belegt, wann und unter welchen Bedingungen die Schwärme auftreten würden. «Wenn die Vorinstanz darauf hinaus will, die Beschwerdeführer hätten die einzelnen Mücken zählen müssen, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden», heisst es in dem Urteil.

Die mutmasslich mückengeschädigten Beschwerdeführer verlangten auch ein gerichtliches Gutachten, ein Antrag, der vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Das Schwyzer Gericht argumentierte, dass ein Gutachten nicht feststellen könne, ob die Mückenschwärme tatsächlich vom Teich verursacht würden oder nicht eine andere Ursache hätten.

Das Bundesgericht bezeichnete diese Argumentation, welche das Ergebnis des Gutachtens vorausnehme, als «willkürlich». Das Kantonsgericht habe nicht die nötigen Fachkenntnisse, um dies beurteilen zu können. Vielmehr scheine ein Gutachten in diesem Fall ein objektiv taugliches Beweismittel zu sein. (sda/pb)

(Urteil 5A 86/2023 vom 22. August 2023)

Auch interessant

Anzeige

Firmenprofile

Messerli Informatik AG

Finden Sie über die neuen Firmenprofile bequem und unkompliziert Kontakte zu Handwerkern und Herstellern.

Reports

analyse

Kostenfreie Reports zur Bauindustrie

Jetzt noch mehr inhaltsstarke Quartalsanalysen, kostenlos für Baublatt Abonnent*innen. Neben der Baublatt Analyse, die neu «Baublatt Project Categories» heisst, erhalten Sie ab April 2025 zwei brandneue Reports als Zusatz. Erfahren Sie hier was «Baublatt Top Players» und «Baublatt Regional Projects» zu bieten haben – wie gewohnt digital, prägnant und graphisch auf den Punkt gebracht.

Dossier

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten
© James Sullivan, unsplash

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten

Dieses Dossier enthält die Artikel aus den letzten Baublatt-Ausgaben sowie Geschichten, die exklusiv auf baublatt.ch erscheinen. Dabei geht es unter anderem um die Baukonjunktur, neue Bauverfahren, Erkenntnisse aus der Forschung, aktuelle Bauprojekte oder um besonders interessante Baustellen.

Bauaufträge

Alle Bauaufträge

Newsletter abonnieren

newsico

Mit dem Baublatt-Newsletter erhalten Sie regelmässig relevante, unabhängige News zu aktuellen Themen der Baubranche.