Suva darf Verkauf von Produkten mit Sicherheitsmängeln verbieten
Ein von der Suva verfügtes Verkaufsverbot für eine Baumaschinen-Einrichtung war rechtmässig, auch wenn das Gerät den in Europa harmonisierten technischen Normen entspricht. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Bei der Verwendung des Produkts war es zu schweren Unfällen gekommen.
Quelle: PPR/Christian Beutler
Hauptsitz der Suva in Luzern.
Dabei fielen Anbaugeräte von Baumaschinen ab, welche an den umstrittenen Schnellwechseleinrichtungen befestigt worden waren. Die Suva verfügte deshalb im Jahr 2014 gegenüber mehreren Vertreibern, dass die Wechseleinrichtungen ab Beginn 2016 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften. Wird die Einrichtung fehlerhaft oder unvollständig verriegelt und die Ankopplung nicht vom Maschinenführer kontrolliert – was vorhersehbar sei – entsteht eine Gefährdung. Diese sollte gemäss Suva durch eine technische Lösung behoben werden, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Das Bundesgericht hat die Verfügung der Suva nun bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sie 2015 auf eine Beschwerde betroffener Firmen hin noch aufgehoben.
Das Lausanner Gericht begründet seinen Entscheid damit, dass ein Produkt grundsätzlich den in Europa harmonisierten technischen Normen entsprechen müsse. Sei dies der Fall, gelte gemäss Schweizer Produktesicherheitsgesetz die Vermutung, dass die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt seien. Allerdings kann diese Vermutung von der Suva im Rahmen der Marktüberwachung widerlegt werden. In einem solchen Fall dürfe die Suva ein Produkt verbieten und technische Massnahmen zur Beseitigung des Risikos verlangen, schreibt das Bundesgericht. (sda)
Urteile 2C_75/2016, 2C_76/2016, 2C_77/2016, 2C_78/2016, 2C_79/2016, 2C_80/2016 vom 10.04.2017