Rechtsecke: Die Ungewöhnlichkeitsregel und die Aufklärungspflicht
Die Ungewöhnlichkeitsregel und die Aufklärungspflicht Auch vorformulierte Verträge müssen die Vertragsbestimmungen klar umschreiben. Im «Kleingedruckten» darf ausserdem nichts Aussergewöhnliches stehen, was derjenige, der das Dokument bloss noch durchliest und dann unterzeichnet oder allenfalls gar nicht liest, nicht erwarten musste oder es in seiner Tragweite nicht erkennen konnte.