Corporate Governance – Teil 2: «Compliance lohnt sich»
Grundsätzlich akzeptiert die Wettbewerbskommission Arbeitsgemeinschaften, wenn diese wettbewerbsfördernd wirken. Damit sich eine Arge nicht dem Verdacht aussetzt, ein unerlaubtes Submissionskartell zu sein, sind vorab die Umstände zu prüfen und zu dokumentieren, wie eine SBV-Veranstaltung zeigte. Versteckte und auf Dauer angelegte Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel kartellrechtlich heikel.