Bau- und Immobilienrecht: Schutz vor Immissionen des Nachbarn
Leider sind nicht alle Nachbarn angenehm. Manche sind mit ihren Immissionen derart lästig, dass sie damit einen Schaden auf dem Nachbargrundstück anrichten können. Kann man sich gegen solche Nachbarn wehren? Wenn ja, inwiefern.
VonSilvia Eggenschwiler Suppan*
Manchmal sind es nur geringe Unannehmlichkeiten, die aber über einen längeren Zeitraum extrem stören, nicht mehr geduldet werden und mit dem Verursacher zum Streit führen. Dann kann bereits ein kleinster Anlass vor dem Richter landen. Dabei sind die Immissionsarten sehr vielfältig. Unter anderem kommen sogenannte materielle Immissionen in Betracht, die zum Beispiel als feste Stoffe (Russ, Rauch oder Staub), flüssige Stoffe (Abwasser, Verunreinigung von Trinkwasser durch Dünger oder Schmelzwasser), gasförmige Stoffe (Abgase und starke Gerüche) oder in Form von Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder ähnlichem vorliegen.
Des Weiteren können sogenannte ideelle Immissionen stören. Darunter sind bestimmte Zustände oder Nutzungshandlungen zu verstehen, welche das psychische Empfinden des Nachbarn verletzen oder bei diesem unangenehme psychische Eindrücke verursachen können.
Praxisbeispiel
Eine ideelle Immission kann z.B. durch ein feuer- oder explosionsartiges Gewerbe oder durch den Betrieb eines Erotik-Etablissements in einer Wohnsiedlung ausgelöst werden.
Schliesslich können sogenannte negative Immissionen vorliegen, wenn dem Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen (zum Beispiel eine Baustelle vor einem Ladengeschäft) oder von Energien (Licht, Besonnung oder ähnliches) entzogen wird. Auch eine getrübte Aussicht durch ein benachbartes Bauwerk ist ein weiteres Beispiel für eine negative Immission (vgl. zum Ganzen Art. 684 Abs. 2 ZGB).
Der Schutzumfang
Der Nachbar ist nur gegenüber übermässigen Immissionen geschützt. Ob eine Immission übermässig ist, ist zunächst an der Verletzung von entsprechenden Grenzwertvorschriften, falls vorhanden, zu beurteilen (Art. 679 Abs. 2 ZGB). Zudem steht dem Gericht bei der Würdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall ein grosses Ermessen zu. Dabei prüft es vor allem die Schädlichkeit der Immissionen, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch (Art. 684 Abs. 2 ZGB).
Quelle: Lupo, pixelio.de
Justizia mit der Waage.
Ab hier ist dieser Artikel nur noch für Abonnenten vollständig verfügbar.
Jetzt einloggenSie sind noch nicht Abonnent? Übersicht Abonnemente