Zweitwohnungsgesetz: Lockerungen für altrechtliche Wohnungen
Per 1. Oktober erfährt das Zweitwohnungsgesetz eine Lockerung: Bislang durften sogenannte altrechtliche Wohnungen im Rahmen eines Umbaus zwar um 30% vergrössert werden, aber es durfte dabei keine zweite Wohnung entstehen. Ab Oktober ist dies nun möglich.
Seit das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) 2016 in Kraft getreten ist, dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden.
Besondere Regeln gelten für sogenannte altrechtliche Wohnungen oder vielmehr für Objekte, die bereits vor der Abstimmung über die Zweitwohnungsinitiative vom 11. März 2012 bestanden haben oder rechtmässig bewilligt gewesen sind: Sie können frei genutzt und somit auch als Zweitwohnung verkauft oder vermietet werden - sofern der Kanton keine strengeren Regeln vorgesehen hat. Bei einem Umbau galt für diese Wohnungen bis anhin, dass sie zwar um maximal um dreissig Prozent vergrössert werden können, dass damit keine weitere Wohnung entstehen darf.
Zursätzliche Wohnungen und «geringfügigen Standortverschiebung» möglich
Mit den Anpassungen des ZWG werden diese Regeln ab 1. Oktober gelockert: Beim Umbau altrechtlicher Wohnungen können nun neu auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden. Ähnliches gilt auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau solcher Wohnungen: So ist es zulässig die Wohnfläche um maximal dreissig Prozent zu erweitern und dabei auch zusätzliche Wohnungen zu schaffen. Auch eine «geringfügigen Standortverschiebung» ist bei einem Wiederaufbau möglich.
Die Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) geht auf eine Parlamentarische Initiative von Nationalrat Martin Candinas (Mitte, GR) zurück, der das Parlament vergangenen März zugestimmt hat. - Die Referendumsfrist ist am 4. Juli abgelaufen, ohne dass ein Referendum ergriffen worden ist. Der Bundesrat setzt das angepasste ZWG daher auf den 1. Oktober in Kraft. (mai/mgt)
Bundesgesetz über Zweitwohungen auf: https://www.fedlex.admin.ch