13:11 KOMMUNAL

Wädenswiler Kirchenglocken dürfen nachts wieder viertelstündlich bimmeln

Teaserbild-Quelle: Michael D. Schmid (CC-BY-SA 4.0)

Die Glocken der reformierten Kirche Wädenswil ZH dürfen künftig nachts wieder alle 15 Minuten schlagen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt und der Kirchgemeinde gutgeheissen. Das Urteil könnte wegweisend sein.

Reformierte Kirche Wädenswil

Quelle: Michael D. Schmid (CC-BY-SA 4.0)

Glocken des Anstosses: Die reformierte Kirche von Wädenswil am Zürichsee.

Punkto nächtlicher Lärmbelästigung sind alle gleich – und die Kirche etwas gleicher. So kann man jedenfalls den Entscheid des Bundesgerichts zum Glockenschlag der reformierten Kirche Wädenswil ZH interpretieren.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte im Mai vergangenen Jahres entschieden, dass die Glocken der reformierten Kirche Wädenswil zwischen 22 und 7 Uhr nur noch zur vollen Stunde schlagen dürfen (mehr dazu hier).

Ein Ehepaar, das 200 Meter vom Kirchturm entfernt wohnt, hatte sich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt und sich entsprechend beschwert. Das Baurekursgericht hatte in seinem Urteil die Nachtruhe der Bevölkerung höher gewichtet als die Zeitansage.

Das Verwaltungsgericht lehnte damals eine Beschwerde der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil und der Stadt Wädenswil ab. Sie hatten gegen den Entscheid des Baurekursgerichts rekurriert, das den nächtlichen Viertelstundenschlag der Kirchenglocken verboten hatte.

«Wir spüren einen grossen Rückhalt in der Bevölkerung und der Kirchgemeinde und werden das Urteil deshalb ans Bundesgericht weiterziehen», erklärte Peter Meier, Präsident der Kirchenpflege damals.

Bundesgericht entscheidet anders

Das höchste Gericht der Schweiz hat nun ganz im Sinne Meiers, der Kirche und der Stadt Wädenswil entschieden: Die Mehrheit der Bundesrichter kam bei einer öffentlichen Beratung zum Schluss, dass es keinen Anlass gebe, um von der bisherigen Rechtsprechung mit Viertelstundenschlag abzuweichen.

Die Lärmstudie, auf welche sich das Zürcher Verwaltungsgericht bei seinem anders lautenden Entscheid gestützt hatte, erachtet das Bundesgericht als zu wenig aussagekräftig und fundiert. Das Gutachten hatte festgestellt, dass bereits Lärm von weniger als 60 Dezibel zu Aufwachreaktionen führen könne. (sda/aes)

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