Trinkwasser von Fungizid reinigen: Kantone haben mehr Zeit
In der Schweiz übersteigen die Abbauprodukte des Fungizids Chlorothalonil in einigen Regionen die erlaubten Höchstwerte. Die Trinkwasserversorger haben zwei Jahre Zeit, dies zu korrigieren. Dazu sind sie seit letztem Jahr verpflichtet. Nun können ihnen die Kantone in Ausnahmefällen eine längere Frist gewähren.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) hat dazu eine neue Weisung erteilt, wie es heute Montag
mitteilte. Die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beurteilt das Fungizid Chlorothalonil als wahrscheinlich krebserregend.
Gemäss Lebensmittelrecht gilt für den Wirkstoff und seine Abbauprodukte im Trinkwasser ein Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter. Wie Erhebungen des BLV bei den Kantonen ergeben haben, enthalten von über 1700 Proben 27 Prozent Rückstände, die diesen Höchstwert übersteigen. Meist seien grossflächige Regionen wie das Mittelland von Höchstwertüberschreitungen betroffen, teilt das BLV mit. Schnelle und einfache Lösungen wie das Mischen aus verschiedenen Quellen seien nicht möglich.
Im August 2019 hat das BLV die Kantone angewiesen, bei einer
Überschreitung des Höchstwerts im Trinkwasser Massnahmen zu verfügen, damit das
Trinkwasser innerhalb von zwei Jahren die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Gemäss BLV noch keine akute Gefahr für die Gesundheit
Nun beschloss das BLV, die Weisung an die Kantone den neuen Erkenntnissen anzupassen. Ist eine Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren aus zeitlichen, finanziellen, politischen oder ökologischen Gründen nicht möglich, können die Kantone nun eine längere Frist verfügen. Sie müssen das BLV allerdings darüber informieren
Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Produkte mit dem Wirkstoff
Chlorothalonil nicht mehr verkauft werden. Damit sei die wichtigste Massnahme
getroffen, die zu einer Reduktion der Abbauprodukte im Trinkwasser führen
werde, schreibt das BLV. Wird der Höchstwert an Chlorothalonil-Abbauprodukten
überschritten, bedeutet dies laut BLV noch keine akute Gefahr für die
Gesundheit. Vielmehr müsse der Höchstwert eingehalten werden, um
vorbeugend den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. (mai/sda)