14:11 KOMMUNAL

Stadttor ohne Eingang

Teaserbild-Quelle: Dietrich Michael Weidmann (CC BY-SA 3.0)

Im denkmalgeschützten Stadttor von Waldenburg wollte die Bürgergemeinde ein Heimatmuseum einrichten. Daraus wird nichts. Der dazu nötige Durchbruch einer mittelalterlichen Mauer sei nicht zulässig, urteilte das Baselbieter Kantonsgericht. Das Innere des «Törlis» bleibt somit weiterhin nur durch ein privates Schlafzimmer erreichbar.

Stadttor Waldenburg

Quelle: Dietrich Michael Weidmann (CC BY-SA 3.0)

Das Innere des oberen Stadttors von Waldenburg ist nur durch ein privates Schlafzimmer zu erreichen – und dank des Baselbieter Kantonsgerichts bleibt dies auch so.

Fast zehn Jahre dauert der Rechtsstreit um das obere Stadttor von Waldenburg BL schon an. Jetzt hat das Baselbieter Kantonsgericht entschieden und eine Beschwerde des Denkmalschutzes gutgeheissen, wie die «bz Basel» berichtet. Das Baugesuch der Bürgergemeinde Waldenburg ist damit vom Tisch.

Die Bürgergemeinde möchte im oberen Stadttor und im benachbarten Wohnhaus ein Heimatmuseum einrichten. Bereits im März 2008 reichte sie ein Baugesuch ein. Diese Pläne stiessen bei der kantonalen Kommission für Denkmal- und Heimatschutz auf erbitterten Widerstand.

Nur via privates Schlafzimmer in den Turm

Das Törli, wie das obere Stadttor genannt wird, gilt als eines der bedeutendsten mittelalterlichen Bauwerke im Kanton Baselland. Der Wehrturm aus dem 13. Jahrhundert befindet sich im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ist kantonal geschützt und zudem in der Kernerhaltungszone der Gemeinde als geschützte Baute ausgewiesen.

Umstritten war vor allem der vorgesehene Mauerdurchbruch, der einen Zugang vom benachbarten Wohnhaus in den Turm herstellen sollte. Beide Gebäude befinden sich im Eigentum der Bürgergemeinde. Heute ist das Innere des Wehrturms nur via das Schlafzimmer einer auf der anderen Seite gelegenen Privatliegenschaft zu erreichen – das Törli verfügt über keinen separaten Eingang.

«Irreversible Zerstörung»

Der Durchgang führe zu einer «irreversiblen Zerstörung» des Mauerwerks und verändere den Charakter des Turms stark, kritisierte der Anwalt der kantonalen Denkmalschutzkommission. Die Tür würde einen Bezug zum Wohnhaus herstellen, der historisch nicht belegt sei.

Es wäre «zu dogmatisch und unverhältnismässig», bei denkmalgeschützten Bauwerken nur reversible Eingriffe zu erlauben, fand dagegen der Anwalt der Bürgergemeinde. Schliesslich sei das Törli kein Bauwerk aus einem Guss, sondern über die Jahrhunderte immer wieder verändert worden.

Öffentliches Interesse an Erhalt

Das Kantonsgericht gelangte laut dem Bericht zu einem anderen Schluss. Gemäss dem kantonalen Denkmalschutzgesetz sei es verboten, Denkmäler in ihrem Bestand zu gefährden oder in ihrer Wirkung und ihrem Wert zu beeinträchtigen. Letzteres wäre bei einem Durchbruch der Mauer wohl der Fall. Das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit des Turms sei höher zu gewichten als das Interesse, ein Museum zu errichten. Dies auch deshalb, weil nicht klar sei, was in dem Museum genau gezeigt werden soll und wer davon profitiere.

Mehrere Richter verneinten aber ein absolutes Schutzbedürfnis für den Turm und widersprachen damit dem Denkmalschutz. Die Verhältnismässigkeit sei immer zu prüfen. Je nach Situation oder Projekt könne ein Durchbruch der mittelalterlichen Mauer doch noch bewilligungsfähig werden. (mgt)

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