14:39 KOMMUNAL

Rückschlag für Verein «Ja zum Seeuferweg» vor Bundesgericht

Teaserbild-Quelle: Bild: Martin Gygax/Screenshot Google Maps

Der Zürcher Kantonsrat hatte im vergangenen November im Gegenvorschlag zur Initiative «Zürisee für alli» auf Antrag der SVP im Strassengesetz den strittigen Paragrafen 28 c eingefügt. Dieser besagt, dass für die Erstellung von Uferwegen Eigentümer privater Grundstücke nicht enteignet und ihre Grundstücke nicht anderweitig beansprucht werden dürfen. (mehr dazu hier)

Der SP-nahe Verein «Ja zum Seeuferweg», der seine Initiative zugunsten des Gegenvorschlages zurückgezogen hatte, sowie 15 SP-Politiker gelangten danach direkt ans Bundesgericht. In einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde die Aufhebung des Paragrafen 28 c beantragt.

Laut den Beschwerdeführern ist ein absolutes Enteignungsverbot rechtlich nicht haltbar. So werde die Raumplanung an den Ufern der Flüsse und Seen im Kanton Zürich verhindert. Es müsse im Einzelfall geprüft werden können, ob eine Enteignung mit Blick auf das öffentliche Interesse angebracht sei.

Zugleich ersuchten die Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Sie wollten damit erreichen, dass die bisherige Rechtslage bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhalten wird. Für die Anwendung des geänderten Strassengesetzes bestehe keine Dringlichkeit, machten sie geltend.

Keine Gründe für einen Aufschub

Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt jedoch kein spezifisches Interesse an einem Aufschub vor, das über die allgemeine Problematik bei der abstrakten Normenkontrolle hinausginge. Es sei Sache der zuständigen Behörden, bei der Anwendung der umstrittenen Bestimmung verfassungskonform vorzugehen, heisst es im am Mittwoch veröffentlichten Entscheid.

Nach Ansicht des Bundesgerichts soll eine demokratisch beschlossene Regelung, die für die Allgemeinheit oder einen grossen und unbestimmten Kreis verbindlich ist, nicht durch einzelne Betroffene vorläufig verhindert werden können. «Dem Gesuch der Beschwerdeführer könnte nur entsprochen werden, wenn ganz besondere, von ihnen im Einzelnen darzulegende Gründe dafür sprächen», heisst es im Entscheid.

Abgelehnt wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung auch aus formellen Gründen. Ein Enteignungsverbot, so das Gericht, richte sich an eine Vielzahl von Adressaten. In solchen Konstellationen werde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung erteilt. (Bundesgerichtsurteil 1C_157/2014) (sda/aes)

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