Restaurant „La Torre“ in Basel: Bundesgericht lehnt aufschiebende Wirkung ab
Im Streit um das historische Gebäude des früheren Restaurants „La Torre“ auf dem Bruderholz in Basel hat das Bundesgericht ein Machtwort gesprochen: Die Richter lehnten das Gesuch des Eigentümers um aufschiebende Wirkung ab. Die Behörden hatten verlangt, dass er bis Ende März Unterhaltsarbeiten vornimmt.
Gemäss der heute Dienstag veröffentlichten Zwischenverfügung
kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass ohne diese Massnahme ein
erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Sein Gesuch hatte der
Liegenschaftsbesitzer damit begründet, dass er vom Basler Bau- und
Verkehrsdepartement aufgefordert worden sei, bis Ende März 2022 Unterhaltsarbeiten
an der Liegenschaft an der Reservoirstrasse 240 vorzunehmen. Ansonsten würde
bei der Basler Regierung eine sogenannte Ersatzvornahme beantragt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch gegen eine allfällige Ersatzvornahme den Rechtsweg bestreiten könnte. Es weist das Gesuch ab. In der Sache selbst hat das oberste Gericht der Schweiz noch nicht entschieden.
Streit zwischen Besitzer und Kanton seit zwei Jahren
Der Liegenschaftsbesitzer und der Kanton streiten sich seit rund zwei Jahren um die Zukunft des Bauwerks: Das einstige Ausflugsrestaurants beim Wasserturm ist mittlerweile versprayt und heruntergekommen; Der Eigentümer will das Gebäude abreissen und mit neuen Wohnungen ersetzen. Im Quartier konnte man sich mit diesen Plänen nicht anfreunden, mit einer Petition konnten sich Anwohner erfolgreich gegen das dieses Ansinnen wehren: Im November 2020 stellte die Basler Regierung das Äussere des Gebäudes und den Garten unter Denkmalschutz.
Die Regierung begründete dies damit, dass das Gebäude „ein Zeugnis der Basler Sozial- und Kulturgeschichte und im Ensemble mit dem Wasserturm und der historischen Grünanlage auf dem Bruderholz städtebaulich wertvoll“ sei. Die Liegenschaft war 1925/1926 von den Basler Architekten Rudolf Suter und Otto Burckhardt gebaut worden. Daraufhin hatte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Regierungsentscheid eingereicht. Vergangenen November wies das Gericht die Beschwerde jedoch ab. Nun muss das Bundesgericht über den Fall entscheiden.
Kanton kann Massnahmen zum Erhalt der Immobilie anordnen
Ob das Bau- und Verkehrsdepartement inzwischen eine
Ersatzvornahme bei der Basler Regierung beantragt hat, will eine Sprecherin auf
Anfrage nicht bekanntgeben: „Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt,
können wir uns derzeit nicht zu Details äussern.“ - Die Ablehnung der
aufschiebenden Wirkung bedeutet aber grundsätzlich, dass der Kanton trotz des
laufenden Verfahrens vor Bundesgericht Massnahmen zum Erhalt der Liegenschaft
anordnen kann. Wie die Sprecherin weiter erklärte, befindet der Regierungsrat über
eine allfällige Ersatzvornahme. (sda/mai)
(Verfügung 1C_181/2022 /PFA, vom 07.04.2022)