Neue Regeln für private Sicherheitsdienstleister im Kanton Zürich
Im November 2016 hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) beschlossen, das Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen (Küps) vorerst nicht in Kraft zu setzen. Es ist umstritten, was passiert, wenn Firmen und Sicherheitsangestellte aus Kantonen mit abweichenden Regelungen Bewilligungen beantragen. Die Konkordatskommission hat dazu bei der für die Aufsicht über den Binnenmarkt zuständigen Wettbewerbskommission (Weko) ein Gutachten beantragt. An der nächsten Versammlung der KKJPD Anfang April wird dieses vorliegen und das weitere Vorgehen bestimmt (mehr dazu hier).
Der Zürcher Kantonsrat will die privaten Sicherheitsdienstleistungen nun kantonal selber regeln. Er sprach sich klar gegen den Beitritt zum Deutschschweizer Konkordat Küps aus. In der Romandie ist seit 1996 ein eigenes Konkordat in Kraft.
Das Küps hat schon in zahlreichen Kantonen Schiffbruch erlitten. Nur zehn Kantone haben ihm bisher zugestimmt. Acht haben es abgelehnt, unter anderem BE, LU, ZG, AG und SH. Das Konkordat sei starr, zu detailliert und nehme auf lokale Besonderheiten keine Rücksicht, hiess es im Zürcher Kantonsrat.
Die zuständige Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS) schlug denn auch vor, auf die Vorlage gar nicht einzutreten. Einzig SP und AL wollten die Gesetzesvorlage besprechen. Mit 131 zu 39 Stimmen sprach sich das Parlament schliesslich gegen das Eintreten auf das Gesetz über den Beitritt zum Konkordat aus.
Eigene Regeln für den Kanton Zürich
Der Kanton Zürich solle eigene Regeln schaffen für die privaten Sicherheitsdienstleistungen, war man sich im Kantonsrat einig. Denn dass es Vorschriften für Türsteher und Security-Personal braucht, war unbestritten. In einer Parlamentarischen Initiative schlug die KJS deshalb konkrete Anforderungen vor.
Nach dem Vorschlag der Kommission müssen Sicherheitsleute folgende Kriterien erfüllen: Wer vorbestraft ist, soll in Zürich nicht mehr als Security-Mitarbeiter arbeiten dürfen. Voraussetzung für den privaten Sicherheitsdienst ist zudem eine Grundausbildung in diesem Bereich. Eine regelmässige Weiterbildung soll ebenfalls Pflicht sein.
Angestellt werden dürfen nur noch Schweizer Bürger oder solche aus einem EU- oder EFTA-Land. Akzeptiert werden aber auch Personen, die eine Niederlassungsbewilligung haben oder zumindest seit zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Die Schlussabstimmung findet in rund vier Wochen statt.
Künftig ist eine Bewilligung nötig
Nur einen Tag nach der Küps-Niederlage im Kantonsrat hat der Regierungsrat Änderungen für private Sicherheitsunternehmen im Polizei- und im Gastgewerbegesetz beschlossen. Der Kantonsrat hatte am 4. April 2016 eine eigenständige Regelung im «Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen» beschlossen, die nach dem Küps-Nein nun implementiert werden kann. Sie tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine formelle Bewilligungspflicht für die Sicherheitsunternehmen gelte im Sinne einer Übergangsfrist jedoch erst ab 1. Januar 2019, teilt die Regierung mit.
Neu benötigen private Sicherheitsunternehmen, die im Kanton Zürich tätig sein wollen, eine Betriebsbewilligung. Die Angestellten dieser Unternehmen sowie das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben - insbesondere Türsteher - müssen bestimmten Anforderungen genügen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und den Rahmen für die Höhe der Bewilligungsgebühren ist die Abteilung Gewerbebewilligungen.
Zudem brauchen die Sicherheitsangestellten künftig eine den Aufgaben entsprechende praktische und theoretische Ausbildung und müssen regelmässig Weiterbildungen absolvieren. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter diese Voraussetzungen erfüllen.
Die vom Kantonsrat beschlossene Regelung fasse den Kreis der geregelten Tätigkeiten enger als das Konkordat, verzichte auf Bewilligungen für einzelne Angestellte und nehme stattdessen die Unternehmen stärker in die Pflicht, schreibt der Regierungsrat weiter. (sda/aes)