Neue Regeln für Basels Allmenden
Das 1927 eingeführte Allmendgesetz werde der intensiveren Nutzung der Allmend und der wichtig gewordenen Mitsprache der Bevölkerung nicht gerecht, teilte die Regierung mit. Die steigende Nutzung für Freizeit, Gastronomie, Verkauf und Kultur führe zu mehr Interessenskonflikten mit dem Ruhebedürfnis der Anwohner besonders im Stadtzentrum und am Rheinufer.
Mit Planungsinstrumenten habe bisher jeweils ein Ausgleich erzielt werden können, hält die Regierung fest: So mit Bespielungsplänen für öffentliche Orte, dem Boulevardplan für Strassencafés und dem sogenannten Gastronomie-Sekundärlärm-Beurteilungsinstrument. Die Instrumente wurden bisher jedoch nur informell angewendet und sollen im NöRG nun eine Rechtsgrundlage erhalten.
Neu auch Ausdehnung möglich
Neu sollen zudem auch private Grundstücke dem Gesetz unterstellt werden können. Das NöRG könnte somit auf Orte wie den Theaterplatz oder das Kasernenareal angewendet werden, die bisher zwar wie Allmend genutzt wurden, aber rechtlich keine sind. Oder es könnten ihm etwa Pausenhöfe von Schulhäusern unterstellt werden.
Voraussetzung für eine solche Ausweitung ist, dass der Kanton über das jeweilige Grundstück das Verfügungsrecht respektive die Zustimmung der Berechtigten hat. Eine entsprechende Vereinbarung wäre laut Auskunft des Bau- und Verkehrsdepartements von der Regierung zu genehmigen. Die Verwaltung, etwa die Stadtreinigung oder die Verkehrspolizei, könnte den Ort dann wie Allmend behandeln.
Im Falle des Kasernenareals hatten 2011 Einsprecher gegen das «Basel Tattoo» darauf verwiesen, dass das Areal nicht Allmend sei: Eine blosse Allmendbewilligung reiche daher für den Anlass nicht. Die Einsprecher, die sich nicht gegen das «Tattoo», sondern gegen die immer stärkere Nutzung des Areals stellen wollten, blieben indes erfolglos: Die Verwaltung trat auf die Einsprache nicht ein.
Nur noch eine Bewilligung
Das NöRG will im weiteren eine Vereinfachung auch bei den Bewilligungen vornehmen. So wird die bisherige Unterscheidung zwischen der Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch, etwa im Falle eines Boulevardcafés, und der Verleihung bei einer Sondernutzung, etwa im Falle eines Fischergalgens am öffentlichen Rheinbord, fallen gelassen.
Künftig soll es nur noch eine Nutzungsbewilligung geben: Jegliche über den schlichten Gemeingebrauch des öffentlichen Raums hinausgehende Nutzung wird vom neuen Gesetz als Nutzung zu Sonderzwecken behandelt.
Ein weiterer Verzicht betrifft die Dienstbarkeiten, beispielsweise Baurechte, die im öffentlichen Raum eingerichtet werden können: Für diese soll nicht mehr ein Bebauungsplan vorgeschrieben werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Juni. (sda/mrm)