Luzerner Stadtrat lehnt linke Vorschläge gegen leerstehende Wohnhäuser ab
Sondersteuern auf oder Enteignungen von leerstehenden Gebäuden sind keine zulässigen Massnahmen, um die Wohnungsknappheit zu entschärfen. Zu diesem Schluss kommt der Luzerner Stadtrat in seinen Antworten auf Vorstösse aus dem Parlament.
Quelle: Freaktalius, eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Luftbild der Stadt Luzern. (Symbolbild)
Jona Studhalter und Johanna Küng (Grüne) verlangten in ihrer Motion «Häuser sind zum Wohnen, oder?», dass die Stadt Luzern Häuser, die länger als ein Jahr leer stehen, zum Marktpreis kaufe oder allenfalls die Eigentümerschaft enteigne. Sie sehen dies als Massnahme gegen die ihrer Ansicht nach herrschende Wohnungsnot.
«Massnahmen gegen unbewohnte Liegenschaften» verlangte auch die SP-Fraktion in einem Postulat. Sie schlug vor, neben der Enteignung auch eine Leerstandsabgabe oder der Erlass von Belegungsvorschriften zu prüfen. Zudem solle die Polizei eine besetzte Liegenschaft weniger leicht räumen können. Weiter verlangt wurde ein Monitoring leerstehender Häuser und eine Beratung für Zwischennutzungen.
Kein strukturelles Leerstandsproblem in Luzern
Der Luzerner Stadtrat lehnte die Vorschläge in seinen am Donnerstag publizierten Antworten als unverhältnismässig ab. Es gebe weniger einschneidende Massnahmen, um das Ziel von genügend bezahlbarem Wohnraum zu schaffen, erklärte er. Zudem existiere in Luzern kein strukturelles Leerstandsproblem.
Eine Leerstandsabgabe, für deren Erhebung die Stadt ohnehin keine Kompetenz habe, kommt für den Stadtrat deswegen nicht in Frage. Der Kauf einzelner leerstehender Liegenschaften würde das Wohnungsangebot kaum spürbar erhöhen, erklärte er zu einer weiteren Forderung.
Keinen grossen Nutzen durch Monitoring
Der Stadtrat glaubt nicht, dass ein Monitoring einen grossen Nutzen hätte. Er verwies ferner darauf, dass die Stadt Beratungen zu möglichen Zwischennutzung anbiete. Zu den Räumungen durch die Polizei erklärte er, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden den ihnen zustehenden Spielraum im Regelfall nutzten.
Weitergehende Massnahmen lehnte die Stadtregierung mit Hinweis auf die Eigentumgsgarantie ab. Diese würde bei einer Belegungsvorschrift, die einen Vermietungszwang gleichkomme, verletzt. Auch eine Enteignung wäre nicht verhältnismässig und somit nicht zulässig.