Heimatschutz erreicht Wiederherstellung der Fröschegrueb
Das 1559 erbaute Fachwerkhaus im Zentrum von Regensdorfs bildete einst zusammen mit der Kirche und zwei weiteren historischen Gebäuden laut Zürcher Heimatschutz (ZVH) «ein prägendes Ensemble im Dorfbild». Grund für den Abbruch war sein baulich immer schlechter werdender Zustand.
Nachdem der Heimatschutz gegen die seiner Ansicht nach «rechtswidrige Zerstörung» Beschwerde erhoben hatte – die Fröschegrueb stand seit 2003 unter Schutz –, rekurrierte er wenig später auch gegen geplanten Ersatzneubau (mehr dazu hier). Es handle sich um «einen missglückten Versuch» das Original zu imitieren. «Mit dieser Karikatur von Denkmalschutz wird das wertvolle Kulturgut des Kantons Zürich mit Füssen getreten.»
Nun hat das Baurekursgericht dem ZVH in praktisch allen Punkten recht gegeben. Die Fröschegrueb muss wieder aufgebaut werden. «Ist ein Objekt trotz seiner rechtskräftigen Unterschutzstellung nicht mehr existent, weil es wie vorliegend dem Verfall preisgegeben wurde, kann sich als individuelle Schutzmassnahme eine teilweise Rekonstruktion des Gebäudes aufdrängen», zitiert der ZVH in seiner Medienmitteilung aus dem Urteil.
Originalgeteue Wiederherstellung gefordert
Die äusserst wichtige Stellung der Fröschegrueb im Ortsbild sei insbesondere auch durch die Eigenart der Altbaute geprägt. Diese Situation könne und müsse wieder hergestellt werden. Und so fordern die Richter denn die «originalgetreue Wiederherstellung» der Ost-, der Süd- und der Westfassade sowie des Daches. Somit sei im Rahmen einer neu zu erlassenden Schutzanordnung die Erstellung eines nach aussen «mit dem Altbau erscheinungsmässig vollständig identischen Ersatzbaus» zu verlangen.
Auch wenn das Urteil noch vor das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden könnte: eine Genugtuung für den ZVH dürfte der Entscheid des Baurekursgerichts allemal sein. Zumal das Baurekursgericht in seinem Urteil auch zum Schluss kommt, dass sich der immer schlechter werdende Zustand des Gebäudes auf die «pflichtwidrig unterlassenen oder jedenfalls klar ungenügenden Unterhalt durch den Grundeigentümer» zurückführen lässt.
Weiter heisst es: «Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der (heutige Besitzer) das Objekt erwarb, als es bereits unter Schutz gestellt war, mithin also im Wissen um die Unterschutzstellung war und die sich daraus ergebenden Pflichten, die er in der Folge missachtete.» (mai/aes)