Gemeinderat siegt vor Bundesgericht - «Public Voting» war rechtens
Anlass für den Streit war die Ausschreibung für die Erarbeitung von Projektstudien für den Neubau des Gemeindehauses. Beim Kriterium «architektonisches Gesamtkonzept» wurden auch Punkte für das im «Public Voting» erreichte Ergebnis vergeben. Die Stimmberechtigten hatten mit einem «Stimmzettel» ihr bevorzugtes Projekt auswählen können.
Die Publikumsmeinung wurde zwar nur zu 10 Prozent gewichtet, war aber schliesslich entscheidend. Zwei Projekte waren offenbar fast gleichauf, den Zuschlag erhielt jenes, das gemäss Gemeinderat «eine höhere Akzeptanz bei der Bevölkerung» fand. Das Siegerprojekt «Scherenschnitt» erhielt von den Bürgern doppelt so viele Stimmen wie das zweitplatzierte.
Gemeindeautonomie höher gewichtet
Die unterlegenen Architekten fochten den Vergabeentscheid an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab ihnen recht: Den Aspekt «Public Voting» zu berücksichtigen, sei grundsätzlich unzulässig. Das Gericht verlangte von der Gemeinde, die Auswertung ohne dieses Kriterium vorzunehmen. Dies hätte bedeutet, dass die Kläger den Zuschlag erhalten hätten.
Die Gemeinde Unterengstringen zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses befand, den Einbezug der Bevölkerung zu einem «untergeordneten Grad» zu verbieten, würde die Gemeindeautonomie verletzen. Die Auffassung der Vorinstanz sei deshalb verfassungsrechtlich nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht muss nun aufgrund des Entscheids aus Lausanne die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu beurteilten. (aes/sda)