17:36 KOMMUNAL

Flüchtlingsunterkunft in Zürich-Seebach trotz zu hoher Lärmwerte zulässig

Teaserbild-Quelle: Bild: Maurice K. Grünig

Das Grundstück liegt südlich der A1, unweit der Autobahnausfahrt Seebach. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Grenzwerte für Lärmimmissionen auf dem rund 15 900 Quadratmeter grossen Grundstück überschritten würden. Deshalb sei der Container-Bau mit 24 Wohnungen nicht bewilligbar.

Das Bundesgericht bestätigt die hohen Lärmwerte. Der Grenzwert von 50 Dezibel für die Nacht wird an der exponiertesten Fassade - berücksichtigt man die geplante Lärmschutzwand - um 4 Dezibel überschritten. Ein rund 10 Meter entfernt vorbei fahrendes Auto weist 60 bis 80 Dezibel auf.

Schallschutzmassnahmen verfügt

Die von den zu hohen Immissionen betroffenen wenigen Schlafräume müssen deshalb gemäss einer Auflage der Zürcher Baudirektion mit einer sogenannten kontrollierten Schalldämmbelüftung ausgestattet sein.

Das Betriebskonzept für die Siedlung sieht ausserdem vor, dass in diesen Räumen in erster Linie Asylsuchende wohnen werden, die «erfahrungsgemäss bald mit einem Asylentscheid rechnen können». «Es ist davon auszugehen, dass keine Bewohner während langer Zeit Grenzwertüberschreitungen ausgesetzt sind», schreibt das Bundesgericht in seinem Entscheid.

Trotz des Lärmproblems überwiegt gemäss Bundesgericht das öffentliche Interesse am Bau von Asylunterkünften. Die Stadt Zürich muss 1880 Asylsuchende aufnehmen. Das entspricht 0,5 Prozent der Stadt-Bevölkerung. Die Unterbringung stelle eine «beträchtliche logistische Herausforderung» dar.

Der ausgetrocknete Wohnungsmarkt und die Mietzinse bereiteten der Stadt bei der Beschaffung von Wohnraum grosse Schwierigkeiten. Die Erstellung von temporären Siedlungen «erscheint daher unumgänglich», schreibt das Bundesgericht.

Eröffnungsdatum ungewiss

Bis wann die Siedlung gebaut sein wird, kann Thomas Kunz, Direktor der Asyl Organisation Zürich (AOZ), derzeit nicht sagen. Die Planung müsse neu aufgenommen und die Module für den Containerbau bestellt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten wird die Bevölkerung im Quartier informiert. (Urteile 1C_704/2013 und 1C_742/2013 vom 17.09.2014) (sda/aes)

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