17:07 KOMMUNAL

Bundesrat speckt zweite RPG-Etappe ab

Teaserbild-Quelle: Bild: SIL

Die zweite Etappe soll sich auf jene Bereiche beschränken, bei welchen der Handlungsbedarf klar ausgewiesen ist, wie der Bundesrat in einer Mitteilung schreibt. Es handelt sich um die Bereiche Bauen ausserhalb der Bauzonen, Raumplanung im Untergrund und Raumplanung in funktionalen Räumen.

Beim Bauen ausserhalb von Bauzonen geht es laut Bundesrat darum, die geltenden Regelungen zu vereinfachen. Dabei soll der Handlungsspielraum so erweitert werden, dass den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden kann.

Planung über Grenzen hinweg

Beim Thema funktionale Räume will der Bundesrat prüfen, welche Regelungen nötig wären, um die Planung über Kantonsgrenzen hinweg zu fördern. Es handelt sich um einen zentralen Baustein der vorgeschlagenen Revision, mit der die geltende Ordnung im Raumplanungsrecht umgekrempelt würde: Heute erlässt der Bund die Grundsatzgesetzgebung, die Kantone regeln die Grundsätze der Planung, und die Gemeinden machen die für Grundeigentümer verbindlichen Vorschriften.

Im Vorentwurf hat der Bundesrat vorgeschlagen, künftig in zusammenhängenden Wirtschafts- und Siedlungsräumen zu planen. Das macht aber eine Verschiebung von Zuständigkeiten hin zum Bund nötig.

Vorgesehen war, dass Bund, Kantone und Gemeinden künftig gemeinsam eine Strategie für die räumliche Entwicklung der Schweiz erarbeiten. Gelingt den Kantonen und Gemeinden in übergreifenden Räumen keine gemeinsame Planung, soll der Bund eingreifen können. Auf diese Eingriffsmöglichkeit verzichtet er nun aber nach der Kritik in der Vernehmlassung.

Botschaft Mitte 2017

Beim Thema Untergrund soll geprüft werden, ob die vorgeschlagene Grundsatzregelung noch weiter präzisiert werden muss und wie diese mit den laufenden Gesetzgebungsarbeiten auf kantonaler Stufe abgestimmt werden kann. Eine Arbeitsgruppe, in der Bund, Kantone und Gemeinden vertreten sind, soll die Arbeiten vorantreiben. Eine Botschaft stellt der Bundesrat für Mitte 2017 in Aussicht.

Ein weiteres wichtiges Element des Vorentwurfs war die Versorgungssicherheit und der Schutz der Fruchtfolgeflächen, also des ackerfähigen Kulturlands. Dieses will der Bundesrat aus der Revision des Raumplanungsrechts herauslösen. Stattdessen soll der Sachplan Fruchtfolgeflächen von 1992 überarbeitet werden.

Allenfalls nötige Gesetzesänderungen sollen erst später angepackt werden. Im Falle einer Annahme müsste auch die Versorgungssicherheits-Initiative der Bauern oder die Zersiedelungsinitiative der Jungen Grünen berücksichtigt werden.

Weitere Anliegen der Revision waren höhere Anforderungen an die Richtpläne. Ausserdem schlug der Bundesrat vor, neue Planungsziele und Planungsgrundsätze einzuführen. Darauf wird nun verzichtet.

Hauseigentümer nicht ganz zufrieden

Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) hat auf die Pläne der Regierung reagiert. In einer Mitteilung begrüsst er, «dass der Bundesrat offenbar die Anliegen der Investoren, Bauherren und der Wirtschaft zumindest teilweise ernstgenommen hat». Offenbar sei er willens, die Revision des Raumplanungsrechts auf wenige zentrale Bereiche zu beschränken. Der Verband hatte seinerzeit die Vernehmlassungsvorlage entschieden abgelehnt. Sie sei völlig überladen und greife zu weit in die Planungshoheit der Kantone und Gemeinden ein, monierte er.

Auch jetzt ist der Verband noch nicht ganz zufrieden. Ihm geht die jetzige Vorlage noch immer zu weit. «Namentlich Vorschriften zur Schaffung von sogenannten funktionalen Räumen lehnt der HEV Schweiz ab.» Damit werde eine zusätzliche Hierarchieebene in der Raumplanung geschaffen, die demokratisch nicht legitimiert sei und dennoch verbindliche Fakten für die nachgelagerten Stellen schaffe. «Die Planung wird damit von den Betroffenen (Immobilieneigentümer, Wirtschaft, Bevölkerung) entfernt, und die Gemeinden werden zu reinen Auftragsempfänger degradiert.»

Auch bezüglich des Untergrunds ist der HEV nicht mit dem bundesrätlichen Vorschlag einverstanden. Der Verband fürchtet laut Communiqué, dass eine «Verplanung» des Untergrunds hohe Investitionen für Kantone und Gemeinden in dreidimensionalen Planungstools zur Folge hätte. «Zudem greifen solche Vorschriften ganz direkt ins Eigentumsrecht der Wohn- und Grundeigentümer ein.» Der HEV wehre sich gegen eine Einschränkung von Artikel 667 des Zivilgesetzbuchs. Dieser besagt im Wesentlichen, dass sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten, auf den Luftraum und das Erdreich, erstreckt. (sda/pd/mt/aes)

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