Bundesgericht: Keine Personenkontrollen durch Security-Mitarbeiter
Ein Mitarbeiter einer privaten Security-Firma ist gemäss Urteil des Bundesgerichts zu Recht wegen Amtsanmassung schuldig gesprochen worden. Der Mitarbeiter hatte bei der Kontrolle eines Jugendlichen dessen Ausweis fotografiert.
Quelle: Wikicommons
For Cops' Eyes only: Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdiensten dürfen keine Personen- und Ausweiskontrollen durchführen.
Das Berner Obergericht verurteilte das Mitglied der Broncos-Security im vergangenen Oktober zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 50 Franken. Zuvor hatte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Mann vom Vorwurf der Amtsanmassung freigesprochen.
Das Broncos-Mitglied, das im Auftrag einer Gemeinde im Einsatz gewesen war, wollte einen Freispruch erreichen. Die Lausanner Richter wiesen seine Beschwerde jedoch ab.
Das Bundesgericht hält fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers basiere vor allem auf unbelegten Behauptungen. Damit lasse sich keine Willkür begründen.
Jugendlichen unter Druck gesetzt
Der Security-Mitarbeiter hatte im Juni 2015 in Aarberg eine Gruppe von Jugendlichen wegen Litterings kontrolliert. Er forderte vom ältesten Jugendliche den Ausweis und fotografierte diesen. Der Mann soll in seiner Uniform mit seinem Auftreten den Anschein erweckt haben, dass er zu diesen Handlungen berechtigt sei (mehr dazu hier).
Es habe sich dabei jedoch um eine Amtshandlung gehandelt, zu deren Vornahme einzig die Polizei ermächtigt sei, heisst es im Urteil. Der Fall kam ins Rollen, weil die Eltern des betroffenen Schülers Strafanzeige gegen das Broncos-Mitglied eingereicht hatten.
Das Bundesgericht stützt die Auffassung des Obergerichts, wonach sich der Jugendliche vom Auftreten des Security-Mitarbeitern unter Druck gesetzt gefühlt habe, den Ausweis zu zeigen. Es stehe auch fest, dass der Mitarbeiter gewusst habe, dass er nicht zur autoritativen Vornahme einer Ausweiskontrolle berechtigt gewesen sei. Dies hatte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch anders beurteilt.
Mitarbeitende privater Sicherheitsfirmen haben keine Kompetenzen, auf öffentlichem Territorium Personen- oder Ausweiskontrollen vorzunehmen. Einzig die Polizei verfügt über die Amtsgewalt, Anhaltungen und Identitätsfeststellungen vorzunehmen. (sda/aes)