Bundesgericht: Gemeinden bestimmen wer einen Marktstand erhält
Im Dezember 2010 stellte eine Privatperson ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Teilnahme am Luzerner Wochenmarkt. Weil bereits alle Jahresplätze belegt waren, konnte die zuständige Dienstabteilung dieses Gesuch nicht bewilligen. Eine Baustelle im Areal des Wochenmarktes schränkte den vorhandenen Platz zusätzlich ein.
Kriterien praktikabel
Das Bundesgericht entschied nun, dass der Entscheid der Stadt Luzern nicht willkürlich war. Vielmehr sei die konkrete Situation vor Ort berücksichtigt worden. Weil die Nachfrage nach Standplätzen beim Wochenmarkt grösser war als das Angebot, durfte die zuständige Behörde eine Auswahl unter den Interessenten treffen. Die Stadt Luzern traf eine Auswahl aufgrund von Bewilligungskriterien, welche die Vielfalt, die Qualität und die Attraktivität des gesamten Marktangebots gewährleisten sollen.
Das Bundesgericht beurteilte diese Kriterien als praktikabel. Die Beschwerdeführerin forderte hingegen, dass der Markt ausgeweitet werden müsste um die Nachfrage besser befriedigen zu können. Das Bundesgericht entschied, dass eine Ausweitung des Marktperimeters nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der zuständigen Behörde, den Markperimeter festzulegen. Auch die Vergabe von Jahres- und Temporärbewilligungen für Marktteilnehmende wird vom Bundesgericht nicht beanstandet.
Jährlich neues Geusch nötig
Bereits das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil festgehalten, dass bei der Erteilung künftiger Jahresbewilligungen sämtliche Interessierte, unabhängig davon, ob sie bereits im Besitz einer Jahresbewilligung sind, jährlich neu ein Gesuch einzureichen haben. Damit soll besser sichergestellt werden, dass alle Interessenten bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem offenen Vergabeverfahren die gleichen Chancen auf einen Jahresplatz haben. Dieser Entscheid wurde von der Stadt nicht angefochten und nun vom Bundesgericht gestützt. Der Stadtrat zeigt sich über den Entscheid des Bundesgerichts erfreut. Die geäusserten Verdächtigungen gegenüber der zuständigen Dienstabteilung der Stadtverwaltung erwiesen sich somit als haltlos. (aes/mgt)