Breitere Verwendung der AHV-Nummer
Die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVN13) ist eine dreizehnstellige, anonyme Personenidentifikationsnummer. Heute ist die systematische Verwendung der AHV-Nummer inner- und ausserhalb der Sozialversicherungen zulässig, wenn dafür eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Seit ihrer Einführung im Jahr 2008 hat sich die Verwendung der AHVN13 ausserhalb der Sozialversicherungen stark verbreitet. Behörden sind zunehmend daran interessiert, sie in der Verwaltung zur Personenidentifikation einzusetzen.
Massnahmen zur Garantie des Datenschutzes
Der Bundesrat unterstützt den Einsatz der AHV-Versicherten-Nummer zugunsten rascher, effizienter und kostengünstiger Verwaltungsabläufe, wie er in einer Mitteilung schreibt. Er schlägt vor, dass die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden generell zur systematischen Verwendung der AHVN13 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt werden. Institutionen ohne Behördencharakter, denen gesetzlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sollen hingegen weiterhin eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der AHVN13 benötigen. Der Bundesrat betont, dass er grossen Wert auf wirksame Massnahmen zur Garantie der Datensicherheit und des Datenschutzes lege. Er hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Auftrag erteilt, bis im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die dann in die Vernehmlassung geschickt werden soll. (mgt/nsi)