Bern will Kurzzeitvermietungen in der Altstadt beschneiden
Die gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen in der Altstadt von Bern soll künftig eingeschränkt werden. Die Berner Stadtregierung schickt eine entsprechende Teilrevision der Bauordnung in die öffentliche Auflage. Das letzte Wort hat 2021 das Stimmvolk.
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Unter den Dächern der Altstadt gibt es zu viele gewerbsmässig vermietete Zweitwohnungen.
Neu ist diese Absicht ist nicht: Bereits im Mai 2018 hatte der Gemeinderat angekündigt, dass er die Auswüchse bei den Kurzzeitvermietungen verhindern will. Mit seinen Vorschlägen folgt der Gemeinderat einem Auftrag des Parlaments. Der Stadtrat hatte Anfang 2017 Massnahmen gegen den „Zweitwohnungs-Boom“ in der Altstadt verlangt.
Der Motionär störte sich an den Wohnungen, die gar nicht vom Besitzer genutzt oder normal vermietet werden - sondern zum Beispiel als möblierte Wohnungen zu hohen Preisen an Geschäftsleute vermietet werden, die nur kurz in Bern sind. Im Visier hatte das Parlament auch Wohnungen, die dauerhaft auf Buchungsplattformen wie Airbnb angeboten werden. Das führe zu einer Verödung der Altstadt, hiess es in der Debatte.
Die Stadtregierung betonte schon 2018 vor der öffentlichen Mitwirkung, dass sie Airbnb & Co keineswegs verbieten möchte. Wer seine Wohnung oder ein einzelnes Zimmer hin und wieder auf einer Online-Plattform anbiete, solle das weiter tun dürfen. Vielmehr geht es dem Gemeinderat um die dauerhafte gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen. Wie den Mitwirkungsunterlagen zu entnehmen ist, sind etwa zehn Prozent der Angebote auf Airbnb mehr oder weniger dauernd ausgeschrieben, sie haben damit gewerblichen Charakter.
90 Logiernächte pro Jahr
Der Gemeinderat möchte zwei Artikel in der Bauordnung anpassen und so verhindern, dass Wohnungen wiederholt für eine Dauer von weniger als drei Monaten vermietet werden. Die gesamte Vermietungsdauer für Kurzzeitvermietungen darf mit der neuen Regelung nicht höher sein als 90 Logiernächte pro Kalenderjahr. Zudem beschränkt sich die Regelung auf die Gebäudeteile in der Altstadt, in denen Wohnen zwingend vorgeschrieben ist. Ausserhalb der Altstadt sowie in den Gebäudeteilen in der Altstadt, in denen Dienstleistungsnutzungen zulässig sind, bleibt die Kurzzeitvermietung uneingeschränkt möglich.
Besitzstand wird garantiert
Die Vorlage enthält auch eine Regelung zur Besitzstandsgarantie: Bisherige Vermietungen von Zweitwohnungen in der Altstadt, die aufgrund der Neuerung rechtswidrig werden, sind weiterhin zulässig. Die Vermieter müssen sich aber innert sechs Monaten ab Inkrafttreten beim Bauinspektorat melden.
Die öffentliche Auflage dauert bis 21. Februar. Voraussichtlich im kommenden Herbst wird die Vorlage im Stadtrat beraten. Die Volksabstimmung ist für März 2021 vorgesehen. (sda/mai)