Behörden müssen Massnahmen gegen rechtsextreme Propaganda ergreifen
Nach dem umstrittenen Neonazi-Konzert in Unterwasser SG stellt die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) Handlungsbedarf fest: Behörden aller Ebenen müssten in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen in den Bewilligungsverfahren durchzuführen und die Einhaltung der Rassismusstrafnorm an öffentlichen Veranstaltungen zu überprüfen.
Quelle: Archiv
Nationalsozialisten soll das Handwerk gelegt werden. Damit Szenen wie an diesem Konzert der Vergangenheit angehören.
Die Schweiz darf kein Empfangsort für extremistische Gruppen sein, die rassendiskriminierende Gesinnungen verbreiten und zu Hass aufrufen, schreibt die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) in einer Mitteilung.
Das Konzert in Unterwasser SG vom vergangenen 15. Oktober, an dem mehr als 5000 Personen teilnahmen, wurde von verschiedenen Bewegungen organisiert, deren Existenz und Aktionen im Rassenhass begründet sind. Obschon die Rassismusprävention nicht die Vorzensur beinhaltet, erachtet es die EKR als zentral, dass die Schweizer Behörden aller Ebenen die erforderlichen Kontrollen, welche an die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens geknüpft sind, durchführen.
Wichtig ist laut der EKR ebenfalls, dass die Behörden in der Lage sind, die Einhaltung der Rassismusstrafnorm an öffentlichen Veranstaltungen zu überprüfen, oder allenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, um jeglichen Gesetzesverstoss der Justiz melden zu können.
Bewilligungsverweigerung oder Einreiseverbot
Seitdem die Gemeinde Unterwasser ein Konzert, das von einer Gruppe mit rassendiskriminierender Gesinnung organisiert wurde, bewilligt hat, sei ein grosser Klärungsbedarf hinsichtlich der Mittel zur Verhinderung oder – bei Gesetzeswidrigkeit – zur Sanktionierung solcher Anlässe festgestellt worden, teilt die EKR weiter mit.
Die Schweizer Gesetzgebung verbietet rechtsextreme Parteien und Gruppierungen nicht. Die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften der öffentlichen Hand auf allen Ebenen müssten für die EKR jedoch ermöglichen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Durchführung solcher Anlässe zu verweigern, wenn dies gerechtfertigt ist. In Frage kommen für die Kommission hier insbesondere Einreiseverbote und das Verweigern der Bewilligung für einen Anlass durch die zuständigen Behörden, wenn eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht oder davon ausgegangen werden muss, dass Strafnormen, wie beispielsweise die Rassismusstrafnorm im Rahmen der Veranstaltung verletzt werden.
Auch könnten die Behörden die Durchführung eines Anlasses an bestimmte Auflagen knüpfen oder öffentliche Räumlichkeiten bewusst nicht zur Verfügung stellen. Diese Massnahmen der Behörden dürften die Meinungsäusserungsfreiheit jedoch nicht ungerechtfertigt und übermässig einschränken.
Besondere Wachsamkeit nötig
Zu einer langfristigen Präventionsstrategie gehört gemäss der EKR auch, dass sich die politischen und gerichtlichen Behörden die Mittel verschaffen, um die als rassistische und antisemitische Propaganda einzustufenden Parolen und Handlungen sowie die darin enthaltenen Aufrufe zu Hass zu sanktionieren.
Verstösse gegen die Rassismusstrafnorm werden von Amtes wegen verfolgt. Wenn ein dringender Verdacht besteht, dass ein bewilligter öffentlicher Anlass Schauplatz einer Verletzung der Strafnorm werden kann, ist es wichtig, dass diese Veranstaltung angemessen und professionell überwacht wird, um festzustellen, ob das Gesetz eingehalten wird.
Die Zunahme von Extremismus und in diesem Fall insbesondere von Rechtsextremismus verlange von den Behörden besondere Wachsamkeit. «Die Meinungsäusserungsfreiheit ist ein Grundrecht, das Recht auf Nichtdiskriminierung aber genauso. Das erste darf nicht zur Verletzung des zweiten benutzt werden», so die EKR. (mgt/nsi)