Luzerner Regierung verdonnert auch Hitzkirch LU zu Rückzonungen
Die Gemeinde Hitzkirch LU muss bis Ende 2023 über die Rückzonungen entscheiden, obschon sich die Gemeindeversammlung Ende April geweigert hatte, überschüssiges Bauland rückzuzonen. Dies entschied der Luzerner Regierungsrat am Mittwoch.
Quelle: Roland Zumbuehl - Own work wikimedia CC BY-SA 4.0
Blick auf Hitzkirch LU.
Die Vorgabe, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren, sei dem kommunalen Recht übergeordnet, teilte die Regierung mit. Sie betont zudem, dass mit der kantonalen Rückzonungsstrategie alle Rückzonungsgemeinden im Kanton Luzern gleich zu behandeln seien.
Die Gemeinde Hitzkirch gehört zu den 21 Gemeinden im Kanton, die über zu grosse Bauzonen verfügen. Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen zu verkleinern.
Überkapazität von 21 Hektaren
Theoretisch beträgt die Überkapazität 21 Hektaren. Weil aber nur raumplanerisch zweck- und verhältnismässige Rückzonungen Pflicht sind, beantragte der Hitzkricher Gemeinderat, nur 5,5 Hektaren Bauland in eine Nichtbauzone zu überführen.
Der Mehrheit der Stimmberechtigten, die an der Gemeindeversammlung von Ende April teilnahmen, schien dies aber zu viel zu sein. Sie wünschte eine Übergangsfrist, während der die 5,5 Hektaren doch noch überbaut werden können. Sie beauftragte den Gemeinderat, dies mit dem Kanton hinsichtlich der Neuauflage der Ortsplanung auszuhandeln.
Die Regierung hält dazu fest, dass es nicht zulässig sei, eine Übergangsfrist von fünf Jahren für betroffene Grundstücke einzuräumen. Zumal seien die betroffenen Gemeinden bereits 2018 darüber informiert worden, dass auf den potenziellen Rückzonungsflächen nicht mehr gebaut werden dürfe.
Belastend für Grundeigentümer
2013 hatten sich rund zwei Drittel der Schweizer Stimmbevölkerung an der Urne für die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes ausgesprochen. Daraus geht der gesetzliche Auftrag zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen hervor.
Der Regierungsrat sei sich bewusst, dass es sich bei der konkreten Umsetzung dieses Rückzonungsauftrags um keine einfache Aufgabe handle und für die betroffenen Grundeigentümer sehr belastend sein könne, schreibt er. Umso wichtiger sei es deshalb, alle Gemeinden gleich zu behandeln.
Zudem könnten die betroffenen Grundeigentümer innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft der Rückzonung ihrer Parzelle bei der kantonalen Schätzungskommission ein Entschädigungsgesuch wegen materieller Enteignung einreichen. Auch andere Luzerner Gemeinden hatten Widerstand gegen die angeordneten Rückzonungen geleistet. (sda/pb)