Astra erleichtert Regeln für Rikschas
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Das ASTRA kommt auch den Rikscha-Taxifahrern entgegen: Neu brauchen diese nicht mehr einen Motorrad-Führerausweis der Kategorie A1; ein Führerausweis für Personenwagen (Kategorie B) genügt.
Bei der Zulassungskategorie allerdings bleibt das ASTRA hart: So werden auch die Rikschas weiterhin als Kleinmotorräder zugelassen. Dadurch sei sichergestellt, dass die Betriebssicherheit regelmässig amtlich überprüft werde, schreibt das Bundesamt dazu. So sei die Sicherheit für Fahrer, Passagiere und alle anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet.
Kontroverse um Rikscha-Taxis
Seit Anfang 2011 werden Rikscha-Taxis – Fahrräder mit einem 250-Watt-Radnaben- Motor und zwei Mitfahrgelegenheiten– als Motorräder und nicht mehr als Fahrräder taxiert.
Somit brauchten jedes Taxi neu eine Nummer und der Lenker einen Führerausweis der Kategorie A1. Ein Rikscha-Taxi-Unternehmen wehrte sich gegen die neue Regelung, weil seine Rikschas aus den Fussgängerzonen verbannt wurden und es den Betrieb einstellen musste.
Die Firma erhielt Unterstützung seitens der FDP Schweiz, die dem Jungunternehmen Rikscha Taxi Schweiz GmbH im Mai den «Stopp-Bürokratie»-Preis verlieh.
Abblendlichter nicht mehr Pflicht
Eine weitere Erleichterung für Elektrofahrzeuge betrifft die technische Ausstattung, schreibt das ASTRA weiter. So brauchen Fahrzeuge mit Elektroantrieb, die eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen dürfen, keine Abblendlichter mehr, wenn ein Standlicht vorhanden ist.
Ebenfalls von dieser Erleichterung profitieren können Elektrofahrzeuge mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde, mit einer Motor-Dauerleistung von maximal 2 Kilowatt und mit einem Gesamtgewicht von höchstens 450 Kilogramm. (sda/mrm)