Flughafen Zürich: Private Parkplatzanbieter benötigen Richtplaneintrag
Die Gemeinde Rümlang hat es einem Unternehmen zu Recht verboten, über 300 Parkplätze für sogenanntes Valet-Parking zu nutzen: Gemäss Zürcher Verwaltungsgericht dürfen Autos von Reisenden ausserhalb des Flughafens nur auf grossen Anlagen abgestellt werden, wenn dafür ein Richtplaneintrag besteht.
In einer Gewerbeliegenschaft in Rümlang sind 336 von 769
Parkplätzen umgenutzt worden. Dienten sie früher dem Umschlag und der Lagerung
von Fahrzeugen von Mietwagenfirmen, nutzte sie nun ein von der Flughafen Zürich
AG zugelassener Valet-Parking-Anbieter. Dieser holt das Fahrzeug von Reisenden
in einem Flughafenparkhaus ab und parkiert es ausserhalb des
Flughafenperimeters. Derartige Off-Airport-Parkplätze sieht die Gemeinde
Rümlang aber nicht gern.
In ihrer Bau- und Zonenordnung sind deshalb gewerblich
genutzte Parkierungsanlagen untersagt, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang
mit dem betroffenen Grundstück stehen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die der
Richtplan vorsieht. Ein nachträgliches Baugesuch für die Parkplatz-Umnutzung
lehnte die Gemeinde deshalb im Februar 2020 ab und ordnete bis Ende 2020 die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.
Lärm und Verkehr: Planung ist nötig
Das Baurekursgericht wies in der Folge aber eine Beschwerde
des Parkplatz-Anbieters gut: Für ein Abstellverbot der Gemeinde fehle es an der
rechtlichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht als nächste Instanz sieht es nun
anders, wie aus einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Das kantonale Bau- und Planungsgesetz sehe vor, dass die
Gemeinden aus planerischen oder «Somit ist grundsätzlich auch ein Verbot der
genannten gewerblich genutzten Parkierungsanlagen möglich.» Bei derartigen
Abstellplätzen sei von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumordnung
auszugehen, hält das Gericht fest.
Es zählt Strassenlärm, Luftschadstoffe und Strassenkapazität
auf und schreibt von «einer erheblichen Flächenbeanspruchung, ausgeprägten
Konflikten zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen sowie von der Erzeugung
grosser Verkehrsströme». Aus diesen Gründen bejaht das Verwaltungsgericht, dass
Richtplaneinträge für Off-Airport-Parkplätze notwendig sind. Dies führt zu
einer überkommunalen Planung und Koordination.
Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
Die Vorschrift der Bau- und Zonenordnung in Rümlang erscheine
zwar «als nicht unerheblicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit betroffener
Unternehmer», hält das Verwaltungsgericht fest. Dieser sei aber zweifellos
verhältnismässig. Denn: Mildere Mittel, um die erheblichen raumplanungs- und
umweltrechtlichen Interessen regional planen und koordinieren zu können, gebe
es nicht.
Dem betroffenen Unternehmen verblieben als Eigentümer der Liegenschaft
in Rümlang auch bei einem Verbot der Off-Airport-Parkplätze «unzählige
gewerbliche und industrielle Nutzungsmöglichkeiten», schreibt das Gericht.
Das Verwaltungsgericht weist die Sache an die Gemeinde zurück.
Deren Baubewilligungsbehörde soll nun eine neue Frist ansetzen, bis zu der die
über 300 Parkplätze wieder rechtmässig genutzt werden müssen. Da dies nur eine
Umnutzung bedeute, die keine bauliche Massnahmen erforderlich mache, sei auch
dies verhältnismässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda/pb)