15:49 MEINUNG

Kolumne zum Donnerstag: «Einfallstor» für staatliche Eingriffe

Geschrieben von: Martin Weder
Teaserbild-Quelle: libertyslens, Flickr, CC

In der Kolumne zum Donnerstag schreiben Exponenten der Branche über das, was sie bewegt. Heute ist es Martin Weder, Direktor des Fachverbands der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB).

Vor Zehntausenden von Jahren rückten die eiszeitlichen Gletscher vor und lagerten im Mittelland sowie in unseren Alpenlandtälern riesige Mengen Kies ab. Am 1. Juni 2017 wird die revidierte Verordnung über das Bundesinventar von Landschaften und Naturdenkmälern (VBLN)in Kraft treten. Sie soll raumplanerische Grundlagen zur Verfügung stellen, die das Planen und Gestalten der Räume angesichts des Zusammenspiels der verschiedenen Interessen erleichtern, beispielsweise der Interessen an der mineralischen Rohstoffversorgung mit jenen an Landschafts- und Naturdenkmälern.

Mit Befriedigung kann man feststellen, dass die revidierte VBLN dieses Ziel zumindest zum Teil erreicht. Die Vorlage stellt zum Beispiel fest, dass die BLN-Objekte durch die Kantone in der Planung zu berücksichtigen sind und dass dabei nicht nur die betroffenen Kreise bei Änderungen des Inventars einzubeziehen sind, sondern die gesamte Öffentlichkeit. Zudem wird erläutert, dass Kulturlandschaften mit den gesellschaftlichen, technischen und ökonomischen Entwicklungen in enger Wechselwirkung stehen und dass dieser Wandel weiterhin möglich sein muss. Damit wird zumindest ein wenig der Tatsache Rechnung getragen, dass die Natur nicht in eine «Schutzzone» eingesperrt werden kann, sondern dass sie sich von sich aus ständig verändert und dass grosszügige Räume wie Kiesabbaustellen, in denen die Natur sich austoben kann, oft mehr bringen als engmaschige Schutzbestimmungen.

Wenn man die einzelnen Artikel der VBLN aber genau unter die Lupe nimmt und mit dem entsprechenden Wortlaut des Gesetzes vergleicht, stellt man erstaunt fest, dass über die Verordnung neue Inhalte in die Gesetzgebung einfliessen, obwohl das Gesetz immer noch das gleiche ist. Folgende Beispiele verdeutlichen diesen befremdenden Tatbestand:

Das Gesetz will BLN-Objekte ungeschmälert erhalten respektive ihnen die grösstmögliche Schonung zukommen lassen. Die VBLN verlangt aber bei den neuen objektspezifischen Zielen fast immer die ungeschmälerte Erhaltung der BLN-Objekte. Die im Gesetz vorgesehene Variante einer Beeinträchtigung bei grösstmöglicher Schonung ignoriert die Verordnung fast immer, obwohl diese Variante bei Zielkonflikten oft die einzige nachhaltige Lösung darstellt.

Für die Zulässigkeit von Eingriffen verlangt die VBLN, dass die damit zusammenhängenden Interessen grundsätzlich gewichtiger sein müssen als das BLN-Interesse. Die Verordnung ist damit strenger als das Gesetz, denn gemäss diesem sind Eingriffe bereits bei gleichwertigen Interessen zulässig.

Die VBLN verlangt von den zuständigen Behörden, dass sie «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» prüfen, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen verhindert oder behoben werden können. Die Aufforderung ist an alle staatlichen Ebenen gerichtet. Es ist fraglich, ob das Parlament mit der Revision effektiv ein solches «Einfallstor» für staatliche Eingriffe schaffen wollte.

Neue Inhalte gehören nach unserer Überzeugung nicht in eine Verordnung. Wir wollen eine klare, stabile und transparente Gesetzgebung, welche den Willen des Parlaments und letztlich der Bevölkerung und nicht den Willen der Fachbehörden wiedergibt. Verordnungen sollen die Gesetze vollzugsorientiert konkretisieren und nicht inhaltlich ergänzen. Es ist schade, dass bei der VBLN diesbezüglich nicht sorgfältiger und sachorientierter gearbeitet worden ist – gerade weil die Vorlage bezüglich der Unterscheidung zwischen raumplanerischen Entscheidungsgrundlagen und verbindlicher Planung, Integration der Öffentlichkeit in den Planungsprozess und Dynamisierung des «Naturschutzes» vielversprechende Aspekte enthält.

Geschrieben von

Direktor des Fachverbands der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB).

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