Stiftungsrecht: Wenn der Stiftungszweck zu extensiv ausgelegt wird
Wenn der Stiftungszweck zu extensiv ausgelegt wird Die Stiftungsorgane sind sich oft zu wenig über die Folgen einer allzu grosszügigen Auslegung des in der Stiftungsurkunde festgelegten Stiftungszweckes bewusst. Eine solche könnte als «Veruntreuung» oder «ungetreue Geschäftsbesorgung» betrachtet werden.