Sozialversicherungsrecht: Haftung für AHV-Beiträge
Haftung für AHV-Beiträge In einem Konkurs haben Verwaltungsratsmitglieder einer Kapitalgesellschaft oder Vorstandsmitglieder eines Vereins persönlich und solidarisch für die nicht gedeckten Beiträge an die Sozialversicherungen einzustehen.