Rechtsecke: Art. 373 Abs. 2 OR – eine Leitplanke für den Unternehmer
Dieser Artikel beschränkt das Unternehmerrisiko. Er gibt dem Richter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigung für Bauleistungen zu erhöhen. Die Anwendung in der Praxis ist eher selten und im Übrigen schwierig.