Arbeitsgesetz: Das öffentliche Recht als Rahmen des Privatrechts
Das öffentliche Recht als Rahmen des Privatrechts Gebote, Verbote, Minimal- und Maximalvorschriften kennzeichnen das Arbeitsgesetz. Privatrechtliche Abmachungen, die diesen zuwiderlaufen, sind ungültig. Die Arbeits- und Ruhezeit sowie Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung bilden die Schwerpunkte.