13:57 KOMMUNAL

Von Kanton zu Kanton verschieden

Teaserbild-Quelle: Bacho Foto/Fotolia

Ob im direkten Verhältnis zwischen Bürger und Staat oder im Informationsaustausch zwischen zwei Behörden: Datenschutz ist ein heikles Thema. Welche Daten muss eine Gemeinde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) liefern? Wann darf ein Gemeindeangestellter nach einer Drohung der Polizei die Identität des verbalen Aggressors nennen? Die Gesetzeslage ist alles andere als einheitlich.

Akten

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Die Weitergabe von Akten, auch an andere Verwaltungsstellen, ist ein heikles Unterfangen.

Der Witz ist bekannt: Drei Buben, ein Franzose, ein Deutscher und einer aus der Schweiz, unterhalten sich übers Kinderkriegen. Der kleine Franzose erklärt: «Das liegt an der Erotik.» Der deutsche Bub meint: «Bei uns bringt der Storch die Babys.» Der Schweizer: «Also, bei uns ist das von Kanton zu Kanton verschieden.» Die Pointe ist gerade darum lustig, weil sie – bezogen auf die Rechtssituation in unserem Land, nicht aufs Kinderkriegen – absolut wahr ist.

Dies zeigte sich einmal mehr an der Datenschutztagung der Fachzeitschrift Digma für Datenrecht und Informationssicherheit, die unter dem Motto «Datenschutz in der
täglichen Praxis von Städten und Gemeinden» Ende Juni in Zürich stattfand.

Käse statt Burg

Generell hat sich der Umgang mit Daten auf Verwaltungen in den letzten Jahren grundsätzlich geändert: «Früher waren Daten durch das Amtsgeheimnis fast so gut geschützt wie eine mittelalterliche Burg. Heute gibt es sehr viele Rechtsgrundlagen, die Datenbekanntgaben ermöglichen. Die Burg ist gewissermassen zum Schweizer Käse geworden», sagt Marco Fey, Leiter der Abteilung Recht und IT-Sicherheit beim Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Wie es morgen, in den Zeiten von Big Data aussehen werde, sei noch völlig unklar.

Für die Bekanntgabe von Daten braucht es grundsätzlich entweder eine gesetzliche Grundlage, die Einwilligung der betroffenen Person oder sie geschieht im Rahmen der Amtshilfe. Der Bekanntgabe stehen aber datenschutzrechtliche Schranken gegenüber.

Konkret sind dies laut Fey entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen wie Schweigepflichten, überwiegendes öffentliches Interesse oder überwiegende private Interessen Dritter. (...)

Digma-Tagung zum Datenschutz 2017: 2. Durchführung

Mitarbeitende von Städten und Gemeinden werden täglich mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind praktische Kenntnisse im Datenschutz notwendig.

Wegen grossem Interesse an der Tagung in Zürich im Juni, wird sie im November in Bern erneut duchgeführt.

Die Digma-Tagung zum Datenschutz 2017 vermittelt diese Kenntnisse und klärt Fragen, die sich im täglichen Umgang mit dem Datenschutz in Städten und Gemeinden ergeben – sowohl im Austausch mit der Bevölkerung als auch innerhalb der Verwaltung.

Namhafte Experten aus der Praxis diskutieren mit den Teilnehmern aktuelle Fragestellungen und erarbeiten dazu in Workshops gemeinsam Lösungsvorschläge.

Die Tagung richtet sich an Datenschutzbeauftragte und Datenschutzverantwortliche, Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter, etwa aus den Bereichen Soziales, Erziehung, Steuern, Sicherheit, Justiz, Gesundheit oder Finanzen sowie an Rechtsanwälte.

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