13:40 KOMMUNAL

Stadt Luzern beanstandet Vorgehen des Bundes bei Betreuungsbeiträgen

Teaserbild-Quelle: Regenwolke0/Pixabay

Die Stadt Luzern rügt den Bund für das Vorgehen bei der Finanzhilfe für Kinderbetreuungszuschüsse, die dieser seit Anfang Juli Gemeinden und Kantonen gewährt. Obwohl die Stadt ihre Beiträge erhöht hat, bangt sie wegen der Verordnung um Bundesgelder.

Spielgruppe: Spielende Kinder in einem Kreis

Quelle: Regenwolke0/Pixabay

Die Stadt Luzern hat die Betreuungszuschüsse für berufstätige Eltern per Anfang Jahr erhöht.

Gemäss dem revidierten Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung gewährt der Bund jenen Gemeinden und Kantonen Finanzhilfe, die die Betreuungszuschüsse für berufstätige Eltern erhöhen oder seit Januar 2018 erhöht haben.

Einmaliges Gesuch durch den Kanton

Letzteres ist in der Stadt Luzern der Fall. Die Stadt stockte Anfang Jahr die Beiträge für Betreuungsgutscheine um 500 000 Franken auf jährlich 3,5 Millionen Franken auf.

Nun sieht aber die Verordnung vor, dass Gesuche mit rückwirkenden Anträgen nur bis zum 31. Juli eingereicht werden können, wie die Stadt am Dienstag mitteilte.

Dazu kommt, dass ausschliesslich der Kanton ein solches Gesuch stellen kann und dies auch nur einmal in der sechsjährigen Frist bis 2023, wie Michiel Aaldijk, Leiter der Abteilung Kinder, Jugend, Familie bei der Stadt Luzern, auf Anfrage sagte.

Im Kanton Luzern ist die Kinderbetreuung im Unterschied zu anderen Kantonen auf kommunaler Ebene geregelt.

Symbolischer Akt

Wegen der kurzen Frist werde der Kanton bis Ende Monat kein Gesuch einreichen. Die Stadt habe daher nun entgegen der Richtlinien ein eigenes Gesuch gestellt, das sei auch ein symbolischer Akt, sagte Aaldijk.

Würde der Kanton das Gesuch im Sinne der Stadt bis Ende Juli einreichen, wären jene Gemeinden, die ihre Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen wollen, vom Subventionstopf ausgeschlossen.

Die Stadt Luzern kritisiert, dass sie laut Gesetz zwar Anrecht auf die Beiträge hat, diese unter diesen Umständen aber verlieren dürfte. Das könne nicht im Sinne der Verordnung sein, sagte Aaldijk. Etwas anderes wäre es, wenn die rückwirkende Bestimmung erst gar nicht vorhanden wäre. (sda/nsi)

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