09:43 KOMMUNAL

Silvaplana versenkt Zweitwohnungssteuer

Teaserbild-Quelle: Bild: Mat's eye (CC BY-SA)

Vor sechs Jahren wurde sie beschlossen, erst nach jahrelangem Hickhack hätte die schweizweit erste Steuer gegen kalte Betten eingeführt werden können. Jetzt haben Silvaplanas Stimmberechtigten das Instrument, das sie einst einführen wollten, wieder abgeschafft, noch bevor es das erste Mal eingesetzt wurde.

Mit der im Grundsatz bereits 2010 beschlossenen Steuer wollte die Gemeinde gegen Ferienwohnungen mit beinahe ganzjährig geschlossenen Fensterläden kämpfen. Vorgesehen war die Steuer nur für privat genutzte Ferienwohnungen und nicht für solche, die kommerziell vermietet werden.

Abgemilderte Zweitwohnungssteuer war chancenlos

Anfang März befanden Silvaplanas Stimmberechtigten nun über eine Initiative, welche die Abschaffung der Steuer verlangte, sowie über einen Gegenvorschlag des Gemeindevorstandes. Bei letzterem ging es um eine abgeschwächte Form der ursprünglich vorgesehenen Zweitwohnungssteuer.

Die Gemeindeversammlung entschied mit 105 zu 45 Stimmen deutlich für die Initiative und gegen den Gegenvorschlag. Danach nahmen die Abstimmenden die Initiative mit grossem Mehr an.

Ferienhausbesitzer vor Bundesgericht abgeblitzt

Ferienhausbesitzer hatten sich mit rechtlichen Mitteln gegen die Einführung der Steuer gewehrt. Nachdem sie mit ihrer Klage auch vor dem Bundesgericht abgeblitzt waren, wollte die Gemeinde die 2010 beschlossene Steuer von zwei Promille des Wohnungswerts auf Anfang 2015 endlich einführen.

Doch dann verlangten fünf Personen aus Silvaplana mit einem Wiedererwägungsgesuch, den Beschluss der Gemeindeversammlung von 2010 über die Zweitwohnungssteuer rückgängig zu machen.

Im Dezember 2014 folgte ihnen die Gemeindeversammlung mit nur einer Gegenstimme und sistierte die Einführung der Steuer.

Später wurde die Initiative nachgereicht. Der Gemeindevorstand reagierte mit dem Vorschlag der abgeschwächten Steuer. Ferienwohnungsbesitzer, die ihre Wohnung mehr als 90 Tage im Jahr nutzten, sollten von der Steuer befreit werden. Bei einer Eigennutzung von 46 bis 90 Tagen wäre noch der halbe Steuersatz zum Tragen gekommen. (mai/sda)

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