Schulen und Kesb arbeiten im Kanton Zürich enger zusammen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) untersteht gemäss Bundesrecht der Schweigepflicht. Sie ist auch gegenüber den Schulen nicht verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Schulen wiederum benötigten Informationen, um Schüler und deren Eltern in schwierigen Situationen zum Wohle des Kindes begleiten zu können, schreibt die Zürcher Bildungsdirektion.
Aufgrund dieser Ausgangslage hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Schulverbänden, der Kesb-Präsidentenvereinigung und der Bildungsdirektion Grundsätze für eine Mögliche Zusammenarbeit zwischen Kesb und Schulen erarbeitet.
Geregelt wird unter anderem der Ablauf, wenn eine Schule eine Gefährdungsmeldung macht. Künftig werden die Schulen mit der Meldung eine Kontaktperson bekannt geben, die auf Anfrage Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Die Kontaktperson der Schule kann sich dann bei der Kesb jederzeit über den Stand des Verfahrens erkundigen. Die Kesb ihrerseits informiert die Schulen über beschlossene Massnahmen und den Abschluss des Verfahrens soweit dies zur Erfüllung des schulischen Auftrags notwendig ist oder die Umsetzung der Massnahmen eine Zusammenarbeit mit der Schule erfordert.
Eltern wenn möglich vorgängig informieren
Die Gefährdungsmeldung an die Kesb erfolgt gemäss den Grundsätzen in der Regel durch die Schulleitung unter Mitwirkung von Fachkräften. Die Schulpflege visiert die Gefährdungsmeldung formell.
Die Kesb informieren sollen Schulen dann, wenn «die ernsthafte Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen oder sozialen Wohls eines Kindes vorauszusehen ist und die Eltern nicht in der Lage sind, diese Gefährdung nachhaltig abzuwenden», wie es in den Grundsätzen heisst.
Im Vorfeld einer Gefährdungsmeldung kann die Schule bei der Kesb telefonisch – nötigenfalls auch kurzfristig – eine anonymisierte Fallberatung in Anspruch nehmen. Wenn möglich soll die Schule Eltern vorgängig informieren, dass eine Gefährdungsmeldung eingereicht wird.
In jedem Fall soll die Schule jedoch eine Risikobeurteilung vornehmen. Besteht Anlass zur Vermutung, dass Elternteile eine Straftat begangen haben könnten, sollen die Eltern nicht über eine Gefährdungsmeldung informiert werden. (sda/aes)