Neue Norm soll Sicherheit auf Fussgängerstreifen erhöhen
«Wir können eine Supernorm präsentieren», sagt Patrick Eberling, Leiter Verkehrstechnik bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) . Eberling ist Mitglied der Arbeitsgruppe «Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), die sich aus Vertretern des Bundesamts für Strassen (ASTRA), der BFU sowie aus Ingenieuren und Beamten für Verkehrssicherheit zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe erhielt im September 2013 vom Bund den Auftrag, eine neue Norm auszuarbeiten.
Das nun vorliegende Resultat ist laut Lukas Ostermayr, Präsident der Arbeitsgruppe, ein «praxistauglicher Kompromiss», denn eine perfekte Norm aus Sicht der Sicherheit bringe nichts, wenn sie in der Praxis nicht angewendet werde. «Die neue Norm ist anwenderfreundlicher als die alte und bietet gleichzeitig ein hohes Mass an Sicherheit», erklärt Ostermayr.
Massnahmen zur Verkehrssicherheit
Die Sicherheit auf Fussgängerstreifen soll in der neuen Norm mit einigen Neuerungen oder Verschärfungen erhöht werden. Beispielsweise gelten deutlich höhere Anforderungen für die Sichtverhältnisse bei Fussgängerstreifen. Bei der Sichtweite (Distanz, aus der sich Fussgänger und Fahrzeuglenker sehen können) ist neu ein Annäherungsbereich und nicht mehr nur ein Sichtpunkt für die Beurteilung massgebend. Die notwendige Sichtweite entspricht der minimalen Anhaltedistanz für Fahrzeuge und ist in Abhängigkeit der gefahrenen Geschwindigkeit festgelegt.
Weiter wurde neu eine sogenannte Erkennungsdistanz (Distanz, aus welcher Fahrzeuglenker die Fussgängerstreifenanlage erkennen) in die Norm aufgenommen. Sie sollte doppelt so gross sein, wie die notwendige Sichtweite.
Eine grosse Steigerung der Sicherheit soll auch die verstärkte Forderung nach Fussgängerschutzinseln bringen, die bei einer Fahrbahnbreite von mindestens 8,5 m oder bei mehreren Fahrspuren in derselben Richtung zwingend angebracht werden müssen.
Hohe Geschwindigkeit, keine Fussgängerstreifen
Zudem sind Fussgängerstreifen nur noch in Bereichen zulässig, wo die signalisierte Geschwindigkeit oder die sogenannte V85 (Geschwindigkeit, die von 85 Prozent der Fahrzeuge nicht überschritten wird) kleiner oder gleich 60 km/h ist. Das heisst beispielsweise, dass in schnell befahrenen 50er-Abschnitten, wo die V85 grösser als 60 km/h ist, kein Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage mehr angeordnet werden darf oder vorgängig Massnahmen zur Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit ergriffen werden müssen. (mgt/aes)
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