Neue Finanzierungslösung für zusätzliche Klärstufe
Damit die Mikroverunreinigungen in ausreichendem Masse aus dem Abwasser eliminiert werden können, müssten rund 100 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in der Schweiz speziell aufgerüstet werden, heisst es in einer Medienmitteilung des Bundes. Bei diesen Mikroverunreinigungen (auch organische Spurenstoffe genannt) handelt es sich um Substanzen wie Medikamente, Hormone oder Biozide. Sie werden heute in den ARA nur zu einem geringen Teil herausgefiltert.
Bereits in sehr tiefen Konzentrationen im Bereich von wenigen Mikro- oder Nanogramm pro Liter können sie die Gesundheit und die Fortpflanzung der Fische gefährden. Aber auch andere Wasserlebewesen und die Trinkwasserressourcen können durch Einträge von Mikroverunreinigungen beeinträchtigt werden.
Zusätzliche Klärstufe löst Problem
Breit angelegte Untersuchungen haben gezeigt, dass der Anteil von Mikroverunreinigungen im gereinigten Abwasser durch Massnahmen in den ARA deutlich verringert werden kann. Ende 2009 führte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) deshalb eine Anhörung zu einer Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) durch.
Diese sah vor, rund 100 ARA in den am dichtesten besiedelten Regionen des Landes mit einer zusätzlichen Klärstufe auszustatten.
Im Zuge dieser Anhörung vermochte die vorgeschlagene Finanzierung, nämlich über die betroffenen ARA, nicht zu überzeugen. Namentlich die Kantone plädierten für eine gesamtschweizerische und möglichst verursachergerechte Finanzierungslösung. Diese Forderung wurde von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) in einer Motion aufgegriffen, welche vom Parlament 2011 überwiesen wurde.
Finanzierung nach Verursacherprinzip
Im April 2012 schickte der Bundesrat einen neuen Finanzierungsvorschlag in die Vernehmlassung, der sich am Verursacherprinzip orientiert. In Anbetracht der Tatsache, dass alle Einwohner der Schweiz zur Belastung durch Mikroverunreinigungen beitragen, schlug der Bundesrat vor, 75 Prozent der Kosten der Aufrüstung der betroffenen ARA über eine gesamtschweizerische Abwasserabgabe zu decken, welche bei den ARA auf der Basis der angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner erhoben wird. Der Höchstbetrag der Abgabe wurde auf 9 Franken pro Jahr und Einwohner festgesetzt. Damit diese Finanzierung eingeführt werden kann, ist eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) erforderlich.
Dieser Vorschlag stiess 2012 in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung und wurde unverändert in die Botschaft an das Parlament übernommen. Um den in der Vernehmlassung geäusserten Stellungnahmen dennoch Rechnung zu tragen, will der Bundesrat ausserdem ARA, die mit einer zusätzlichen Klärstufe ausgestattet wurden, von der Abwasserabgabe befreien. Damit soll für die ARA ein Anreiz geschaffen werden, die erforderlichen Arbeiten an die Hand zu nehmen, und die höheren Betriebskosten werden ausgeglichen.
Das Parlament dürfte sich ab Herbst 2013 mit dem Vorschlag des Bundesrates befassen. Die Änderungen der Gewässerschutzverordnung, welche die Massnahmen zur Verminderung der Mikroschadstoffe im gereinigten Abwasser präzisieren, können erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Finanzierungsfrage gelöst ist.
Kosten von 1,2 Milliarden
Die gesamten Investitionskosten des Ausbaus von rund 100 der 700 ARA in der Schweiz werden auf insgesamt 1,2 Milliarden Franken geschätzt. Zum Vergleich: Der Wiederbeschaffungswert der heutigen Infrastruktur zur Abwasserbehandlung beträgt etwa 80 Milliarden Franken. Ausgehend von einer Umsetzung der Massnahmen über 20 Jahre hat das BAFU die jährlichen Kosten mit 60 Millionen Franken veranschlagt.
Zur Finanzierung von 75 Prozent dieser Kosten benötigt der Bund demnach jedes Jahr 45 Millionen Franken. Um die Bereitstellung dieser Mittel zu gewährleisten, muss pro Einwohnerin oder Einwohner mit ARA-Anschluss eine Abgabe von jährlich maximal 9 Franken erhoben werden.
Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgeltungen werden später in der Gewässerschutzverordnung präzisiert. (mgt/mrm)
Aufrüstung von rund 100 ARA
Damit die Mikroverunreinigungen im behandelten Abwasser in ausreichendem Masse und zu tragbaren Kosten verringert werden können, müssen rund 100 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in der Schweiz speziell aufgerüstet werden. Es handelt sich dabei um:
- ARA mit mehr als 80000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern;
- ARA mit mehr als 24000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen. Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen von einem Ausbau solcher ARA absehen, wenn der Nutzen für die Ökosysteme und die Trinkwasserversorgung im Verhältnis zu den Investitionen gering ist;
- ARA mit mehr als 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, deren gereinigtes Abwasser mehr als 10 Prozent der Wassermenge des Fliessgewässers ausmacht, in welches sie eingeleitet werden. Bei dieser Kategorie von ARA müssen die Kantone im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet bestimmen, welche ARA aufzurüsten sind.
- Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen den Ausbau von anderen ARA mit mehr als 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern beantragen, die in ökologisch sensiblen Gebieten liegen, oder die an die für die Trinkwasserversorgung wichtigen Gewässern liegen.
Anstelle des Ausbaus einer ARA kann der Bund auch die Erstellung einer Verbindungsleitung abgelten, über die das Abwasser zu einer entsprechend ausgestatteten ARA in der Nähe transportiert wird. Es obliegt den Kantonen, zu entscheiden, welche Massnahmen zur Verringerung der Mikroschadstoffe im gereinigten Abwasser erforderlich sind.