16:17 KOMMUNAL

Kindesunterhalt bleibt ein Zankapfel

Teaserbild-Quelle: Zivica Kerkez / Shutterstock

Seit einem Jahr ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Es stellt die Kinder von Ledigen jenen von Verheirateten gleich und rückt das Kindswohl ins Zentrum der unterhaltsrechtlichen Überlegungen. In der Praxis ist die Berechnung des sogenannten Betreuungsunterhaltes jedoch nach wie vor ein Knackpunkt.

Kindesunterhalt

Quelle: Zivica Kerkez / Shutterstock

Nach einer Trennung kann es finanziell schnell knapp werden. Mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht werden ledige und verheiratete Paare unterhaltsrechtlich gleichgestellt.

Von Karin Freiermuth*

Irene und Beat sind seit mehreren Jahren ein Paar und leben im Konkubinat zusammen. Nach der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes Moritz gibt Irene ihre Stelle als Detailhandelsfachfrau auf, um Moritz zu betreuen. Beat arbeitet weiterhin Vollzeit bei einer Bank. Als Moritz zwei Jahre alt ist, trennen sich seine Eltern. Irene kümmert sich weiterhin um ihn, wogegen Beat zu hundert Prozent berufstätig bleibt.

Das ist ein fiktiver Fall. Er soll dazu dienen, den Hauptunterschied zwischen dem alten und neuen Kindesunterhaltsrecht zu veranschaulichen: Gemäss altem Recht hätte sich Vater Beat nach der Trennung nur an den unmittelbaren Lebensunterhaltungskosten von Moritz beteiligen müssen, beispielsweise an den Kosten für Wohnen, Essen, Krankenkassenprämien und Kleider. Auch für eine allfällige Fremdbetreuung von Moritz durch eine Kita, eine Tagesmutter, Mittagstische und so weiter hätte er aufkommen müssen.

Weil Beat aber nicht mit Irene verheiratet war, wäre er nicht dazu verpflichtet gewesen, einen Betrag als Ausgleich dafür zu zahlen, dass sie Moritz betreut – auch wenn sie deswegen zu wenig Einkommen erzielt, um ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Wenn sich Irene also trotzdem weiterhin vollumfänglich um Moritz gekümmert hätte, wäre sie finanziell rasch in eine schwierige Situation gekommen.

Unverheiratete schützen

Hier setzt das neue Gesetz an: Es sieht nicht nur einen Unterhaltsanspruch für die direkten Lebenshaltungskosten des Kindes vor, den sogenannten Barunterhalt. Zusätzlich wird auch die Abgeltung der indirekten Kosten inkludiert, das heisst der Erwerbseinbusse, die einem Elternteil durch die persönliche Betreuung des Kindes entsteht. Diese Abgeltung wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet. Damit kann Mutter Irene jetzt ihren Sohn betreuen und wird für ihre Leistung entschädigt.

Dieser Betreuungsunterhalt wird bei der Berechnung des Unterhalts für Moritz einbezogen. Folglich sollte Irene nicht in eine finanzielle Notlage geraten, weil sie Moritz betreut und deswegen keinen Erwerb erzielt.

Der Betreuungsunterhalt ist an und für sich nichts Neues. Bei Scheidungen von verheirateten Paaren wurde er schon bisher im nachehelichen Unterhalt berücksichtigt. Doch seit dem 1. Januar 2017 sieht das Gesetz einen Betreuungsunterhalt vor, der jedem Kind zusteht, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern je als Paar zusammengelebt haben oder nicht. Eine Tochter oder ein Sohn eines Konkubinatspaares wird nicht mehr anders behandelt als ein Sprössling von verheirateten Eltern.

Materiell hat die Rechtsänderung vor allem zu einer deutlichen Besserstellung unverheirateter Mütter geführt. Die wichtige Frage dagegen, wie der Unterhalt für die Betreuung genau zu berechnen ist, hat das Parlament bei der Gesetzgebung offengelassen. In der Botschaft zur Gesetzesrevision wurde nur festgelegt: Der Betreuungsunterhalt soll gewährleisten, dass der betreuende Elternteil trotz Betreuung des Kindes seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Damit wollte das Parlament Spielraum für angemessene Lösungen im Einzelfall bieten – und legte die praktische Umsetzung faktisch in die Hände von Anwälten und Gerichten.

Bis heute gibt es dazu noch keinen Grundsatzentscheid durch das Bundesgericht, auf den sich Eltern, Anwälte oder Gerichte stützen könnten. Gemäss Anwältin Sara Oeschger, unter anderem spezialisiert auf Familienrecht, habe es bei Unterhaltsberechnungen zwar schon nach bisherigem Recht einen grossen Ermessensspielraum gegeben, und es sei stets der Einzelfall zu beurteilen gewesen.

Dass die Bemessung des Betreuungsunterhalts mit der neuen gesetzlichen Regelung aber unklar bleibt, sei eine Schwierigkeit. Zumal auch die Botschaft des Parlamentes zur Revision kaum Hinweise gibt: «Aufgrund der fehlenden Vorgaben besteht die Gefahr, dass der Betreuungsunterhalt je nach Gericht sehr unterschiedlich berechnet wird. Das kann für die Beteiligten schwierig nachzuvollziehen sein und macht die Beratung kompliziert. Daher bleibt zu hoffen, dass möglichst bald wegleitende und einheitliche Urteile vorliegen, welche der aktuellen Unsicherheit Abhilfe schaffen.» Mit Blick auf die vergangenen zwölf Monate ist denn auch die Ungewissheit bei den Beratungen die grösste Veränderung in der Praxis, die Oeschger wahrnimmt.

Die Gerichte gehen bei ihren Berechnungen grundsätzlich von den Lebenshaltungskosten jenes Elternteils aus, der das Kind betreut. Einige Kantone setzen dafür eine Pauschale fest, andere berechnen sie auf der Basis des familienrechtlichen Existenzminimums. Der Bedarf des Kindes wird neu separat berechnet und nicht mehr in den Bedarf des betreuenden Elternteils einbezogen.

Komplizierter Vertrag

Der Unterhaltsvertrag, den unverheiratete Eltern aufsetzen, muss jeweils von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) genehmigt werden. Dieser Vertrag stellt für viele Mütter und Väter eine grosse Herausforderung dar, wie Marco Kathriner von der Kesb Luzern-Land beobachtet. Die Eltern müssten für
die Zukunft verschiedene Szenarien und Annahmen durchgehen und würden sich über Berechtigung und Höhe des Betreuungsunterhaltes oft nicht einig. Und: «Die unterhaltsverpflichtete Seite erachtet insbesondere den Betreuungsunterhalt oft als zu hoch oder sieht sich ausser Lage, diesen zu bezahlen.»

Die Berechnungen und Beratungen würden sich dementsprechend sehr aufwendig gestalten, und bei den Klienten bestehe viel Erklärungsbedarf. «Komplexe Lebenssachverhalte, wie zum Beispiel Patchwork-Familien, erschweren die Berechnungen zusätzlich.»

Weder die Kesb Luzern-Land noch die Advokatin Sara Oeschger verzeichnen einen merklichen Anstieg von Anfragen, seitdem das neue Gesetz in Kraft ist: «Fragen nach dem Kindesunterhalt hatten sich unter bisherigem Recht genauso gestellt, auch für Unverheiratete. Geändert hat sich aufgrund der Gesetzesrevision lediglich die Höhe des Kindesunterhalts für diese Unverheirateten, da sie nun auch Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt haben», so Oeschger.

Wenn der finanzielle Bedarf, der durch ein Kind oder mehrere Kinder entsteht, nicht vollständig gedeckt werden kann, ist zunächst der Barbedarf für den Unterhalt des Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu gewährleisten. Danach folgen soweit möglich der Drittbetreuungsbetrag und schliesslich der Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil.

Kann ein Elternteil gar keinen Unterhalt bezahlen, wird – wie nach bisherigem Recht – das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen geschützt. Das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte (das Kind, respektive die gesetzlichen Vertreter oder Obhutsinhaber) das «Manko» trägt. Folglich müssen staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um einen ausreichenden Unterhalt zu bezahlen.

Wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss, ist gesetzlich ebenfalls nicht festgeschrieben. Er dauert gemäss Botschaft des Parlamentes solange, wie der Nachwuchs im konkreten Fall eine Betreuung benötigt. «Ob die Gerichte die bisherige bundesgerichtliche 10/16-Regel bei verheirateten Eltern auch auf den Betreuungsunterhalt anwenden werden, muss sich noch zeigen», meint Anwältin Sara Oeschger. Nach dieser Richtlinie muss derjenige Elternteil, der vor der Trennung nicht erwerbstätig war und ein oder mehrere Kinder unter zehn Jahren betreute, erst eine Erwerbstätigkeit von rund 50 Prozent (bei mehreren Kindern eventuell weniger) aufnehmen, wenn der jüngste Nachkomme zehn Jahre alt wird. Erreicht das jüngste Kind das 16. Altersjahr, wird eine volle Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. «Entsprechend würde der Betreuungsunterhalt in der Regel spätestens entfallen, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird. In der Praxis zeigt sich aber eine zunehmende Tendenz, diese Altersgrenzen zu senken.» Und zwar Richtung Eintritt des Kindes ins Schul- oder sogar Kindergartenalter.

Um noch einmal zum Beispiel zurückzukommen: Irene müsste also allenfalls – um eine finanzielle Notlage zu verhindern − bereits wieder einen 50-Prozent-Job haben, wenn Moritz in den Kindergarten kommt.

* Karin Freiermuth ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Nonprofit- und Public Management der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW).

Der Artikel erschien zuerst in den Magazinen «Doppelpunkt» und «Der Sonntag» 4 / 2018.

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