Kanton Obwalden: Tourismusabgabe für Zweitwohnungen landet vor Bundesgericht
Streitig ist die Erhebung einer Tourismusabgabe von Zweitwohnungseigentümern. Zwei ausserhalb des Kantons Obwalden wohnhafte Liegenschaftseigentümer hatten geltend gemacht, es sei nicht gerechtfertigt, auswärtige Zweitwohnungseigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen im Sarneraatal mit einer Tourismusabgabe zu belasten, während Einheimische davon ausgenommen würden.
Auswärtige würden nicht stärker als die Allgemeinheit von den touristischen Leistungen profitieren. Die Beschwerdeführer rügten zudem die Höhe der Abgabe für Zweitwohnungseigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen.
Im Dezember 2014 wies der Regierungsrat diese Beschwerden ab, worauf der Entscheid von den beiden Beschwerdeführern ans Verwaltungsgericht weitergezogen wurde.
Verwaltungsgericht: Rechtsgleichheit gewahrt
Das Verwaltungsgericht Obwalden hat die Beschwerden der auswärtigen Zweitwohnungseigentümer mit Urteilen vom 29. Juli 2015 ebenfalls abgewiesen. Bezogen auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, die in der kantonalen Tourismusgesetzgebung geregelte Abgabepflicht für Zweitwohnungseigentümer im Sarneraatal sei nicht rechtmässig, hält das Verwaltungsgericht fest, insgesamt erscheine es sachgerecht, dass die kantonale Tourismusgesetzgebung die auswärtigen Zweitwohnungseigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen im Sarneraatal der Abgabepflicht unterstellt.
Die mit den Tourismusabgaben finanzierten Massnahmen würden auch in deren Interesse liegen. Sie würden von diesen Massnahmen mehr profitieren als die Allgemeinheit. Die Abgabepflicht verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht.
Anknüpfung an Wohnsitz laut Gericht gerechtfertigt
Zur Höhe des Pauschalbetrags hält das Verwaltungsgericht fest, die gesetzlich geregelte Abgabepflicht führe nicht zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung und die Privilegierung einzelner Abgabepflichtiger oder Gruppen von Abgabepflichtigen beruhe auf sachlichen Gründen. Die Anknüpfung an den Wohnsitz erscheine sachgerecht.
Insbesondere vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei die Regelung der Abgabepflicht nicht zu beanstanden. Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen Die Urteile des Verwaltungsgerichts Obwalden sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die beiden auswärtigen Zweitwohnungseigentümer haben Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht. (mgt/aes)