09:03 KOMMUNAL

Kanton Luzern optimiert Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz

Teaserbild-Quelle: Bild: Pixplosion/Pixelio

Seit Anfang 2013 ist das eidgenössische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Für dessen Umsetzung hat der Kanton Luzern Organisation, Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) festgehalten. Gestützt darauf haben die Luzerner Gemeinden sieben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) aufgebaut.

Nach rund dreijähriger Praxiserfahrung haben die Kesb gewisse Anpassungen bezüglich Zuständigkeiten beantragt. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat deshalb eine entsprechende Botschaft zur Anpassung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Einfachere Verfahren durch Einzelzuständigkeiten

Insgesamt definieren die neuen Regelungen die Zuständigkeiten der Kesb stufen- und sachgerechter. Dadurch sollen Verfahrensabläufe einfacher und effizienter werden. Konkret sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Ausgebaut werden aufgrund der Erfahrungen der KESB die Befugnisse und Aufgaben, die in die Einzelzuständigkeit eines Kesb-Behördenmitglieds fallen. Dazu zählen zum Beispiel die Festsetzung der Entschädigung des Beistands, der Wechsel des Beistands oder des Vormunds oder auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Entscheid über einen Kostenerlass.
  • Je stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung eines Betroffenen eingreift und je mehr Ermessensspielraum der Kesb bei einer Entscheidung zukommt, umso eher soll die Dreierbesetzung darüber entscheiden. So sieht die Gesetzesänderung beispielsweise vor, dass das Dreiergremium über die Vollstreckung von Massnahmen verfügt. Auch Anordnungen und Aufhebungen von Massnahmen erfolgen nach wie vor in Dreierbesetzung.
  • Die Kosten für Massnahmen aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht tragen in erster Linie die Betroffenen. Wenn dies nicht möglich ist, muss das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Kosten aufkommen. In gewissen Fällen kann die Abklärung der Zuständigkeit zum Nachteil der betroffenen Person zu lange dauern und existenzielle Probleme verursachen. Die neue Regelung sieht Kostengutsprachen vor, die durch die erstkontaktierte Gemeinde zu leisten sind. Stellt sich im Verlauf der Abklärungen heraus, dass eine andere Gemeinde unterstützungspflichtig ist, regeln dies die Gemeinden untereinander. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Sozialhilfegesetz.
  • Die Vorlage definiert neu auch die Entschädigung von Ärzten, wenn diese für Patienten nach einem freiwilligen Klinikeintritt oder nach dem Zurückbehalten durch die Klinikleitung eine fürsorgerische Unterbringung anordnen.

Die Änderungsvorschläge wurden von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Verbands Luzerner Gemeinden (VLG), der Kesb-Präsidialkonferenz, der Aufsichtsbehörde Kindes- und Erwachsenenschutz, des Gesundheits- und Sozialdepartments sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements erarbeitet. In der Vernehmlassung wurden diese mehrheitlich begrüsst. Die Beratungen im Kantonsrat beginnen voraussichtlich nach der Sommerpause. Die Änderungen könnten frühestens per 1. April 2017 in Kraft treten. (mgt/aes)

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