In Wädenswil läuten die Kirchenglocken nachts nur noch stündlich
Nachtruhe ist wichtiger als Zeitansage: Die Glocken der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil dürfen von 22 bis 7 Uhr nur noch zur vollen Stunde schlagen. Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden. Die Kirchenpflege will den Fall vors Bundesgericht bringen.
Quelle: Michael D. Schmid (CC-BY-SA 4.0)
Glocken des Anstosses: Die reformierte Kirche von Wädenswil am Zürichsee.
Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil und der Stadt Wädenwil abgelehnt. Diese haben gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts rekurriert, das den Viertelstundenschlag der Kirchenglocken während der Nacht verboten hat.
Ein Ehepaar hatte sich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt. Das Paar, das 200 Meter vom Kirchturm entfernt wohnt, werde durch das Geläut regelmässig aus dem Schlaf gerissen, machte es in seiner Beschwerde geltend.
Stadt und Kirchgemeinde hatten vergeblich argumentiert, dass das Kirchengeläut eine lange und wertvolle Tradition habe. Zudem habe das Ehepaar vom Kirchengeläut gewusst, als es in die Wohnung gezogen sei.
Tradition wird nicht beschnitten
Für das Verwaltungsgericht war klar, dass das Interesse an mehr Nachtruhe das Interesse an der Aufrechterhaltung der Tradition und der Zeitansage überwiegt, wie aus dem Urteil hervorgeht.
Für das Gericht ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Tradition nicht Genüge getan werde, da der nächtliche Stundenschlag ja weiterhin gestattet sei. Ausserdem habe die Zeitansage durch Kirchenglocken heute nicht mehr dieselbe Bedeutung und müsse jedenfalls nicht mehr viertelstündlich erfolgen.
Glockenschlag «keine verlässliche Auskunft»
Das Gericht geht sogar soweit und glaubt, dass die Bevölkerung nachts aufgrund des Viertelstundenschlags keine verlässliche Auskunft über die Uhrzeit erhält. «Aus der Wahrnehmung eines nächtlichen Viertelstundenschlags lässt sich die eher interessierende Stundenzeit gerade nicht heraushören.»
Für das Ehepaar würde sich die Situation erheblich verbessern, wenn pro Stunde nur noch einmal statt viermal die Glocken läuten. Und obwohl sich sonst niemand beschwert hatte, kann daraus gemäss Verwaltungsgericht nicht geschlossen werden, dass sich keine weiteren Personen am Geläut stören würden.
Deshalb stützt das Gericht das Baurekursgericht, das zu Recht davon ausgehe, dass nächtliche Viertelstundenschläge nicht mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar seien. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.
Wegweisendes Urteil wegen Praxisänderung?
Das Verwaltungsgericht glaubt, dass das Urteil wegweisend sein könnte. Denn die bisherige Rechtsprechung habe die nächtlichen Viertelstundenschläge jeweils geschützt. Nun sei zu prüfen, ob die vorliegende Neubeurteilung vor den Voraussetzungen einer Praxisänderung standhalte.
Eine neue wissenschaftliche Studie der ETH, die kürzlich veröffentlicht wurde, stellt neben anderen einen solchen Grund für eine Neubetrachtung dar. Gemäss dieser Studie treten zusätzliche Aufwachreaktionen bei viertelstündlichem Kirchengeläut je nach Schlafdauer bereits ab 40 bis 45 Dezibel auf. Bisher lag die Grenze für eine Legitimation bei Lärmimmissionen von 60 Dezibel.
Fall fürs Bundesgericht
«Wir spüren einen grossen Rückhalt in der Bevölkerung und der Kirchgemeinde und werden das Urteil deshalb ans Bundesgericht weiterziehen», erklärt Peter Meier, Präsident der Kirchenpflege, auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Sie hätten bereits erste Reaktionen zum Urteil erhalten.
Man wolle mit dem Weiterzug nicht stur sein, und es gehe auch nicht nur um die Tradition. «Aber wir haben bereits das Geläut zum Frühgebet von 6 auf 7 Uhr verschoben. Schon damals gab es Opposition aus der Bevölkerung», sagte Meier. Viele hätten sich vom Geläut nicht gestört gefühlt.
Ausserdem zweifelt der Kirchenpflege-Präsident die ETH-Lärmstudie an. Er habe Signale von Lärmfachleuten bekommen, dass die Aussagen in der Studie, wonach zusätzliche Aufwachreaktionen bei viertelstündlichem Kirchengeläut bereits ab 40 bis 45 Dezibel auftreten können, nicht eindeutig bewiesen seien. (sda/aes)