15:57 KOMMUNAL

Geht das Raumplanungsgesetz über eine Grundsatzgesetzgebung hinaus?

Teaserbild-Quelle: nitli/Pixabay

Die Raumplanung ist Sache der Kantone und Gemeinden, der Bund bestimmt nur die Grundsätze. Das regelt bereits die Bundesverfassung. Zur Tragweite und zu den Grenzen dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Jurist Alain Griffel, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, ein Gutachten verfasst.

Chur GR

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Bei der Richt- und Nutzungsplanung etwa hält sich der Bund an die Schranken der Grundsatzgesetzgebungskompetenz (im Bild: Chur).

Die Bundesverfassung hält in Artikel 75 fest, dass der Bund lediglich «Grundsätze der Raumplanung» festlegen soll. Der Bund verfügt also über eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Das bedeutet, dass der Bund zwar den gesamten Bereich der Raumplanung regeln darf, aber nur im übergeordneten Sinn beziehungsweise nicht bis in alle Einzelheiten.

Durch diese Beschränkung bleibt den Kantonen der von der Verfassung gewollte Spielraum. Einzelne Bereiche, wie das Einhalten des verfassungsmässigen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, regelt der Bund hingegen detailliert.

Bund hält sich weitgehend an die Schranken der Kompetenz

Unter dem Titel «Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen» hat Alain Griffel,Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) erstellt. Das Gutachten befasst sich eingehend mit den allgemeinen Grundlagen der Grundsatzgesetzgebung. Griffel stellt im Gutachten nebst der Raumplanung weitere Bereiche wie Gewässer oder Energiepolitik vor, in denen der Bund nur Grundsätze festlegt.

Der Autor kommt zum Schluss, dass sich der Bund in weiten Bereichen an die Schranken der Grundsatzgesetzgebungskompetenz hält – so unter anderem bei den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, bei der Richt- und Nutzungsplanung, beim Vor- und Nachteilsausgleich, bei der Baulandmobilisierung sowie beim Verfahren und Rechtsschutz.

Dies gilt auch für die neuen Vorschriften zu den Bauzonen (Artikel 15 Raumplanungsgesetz [RPG]), welche in der letzten Teilrevision RPG 2012 ergänzt und dadurch unmittelbar anwendbar wurden. Griffel bezeichnet den revidierten Artikel 15 RPG gar als «Paradebeispiel für das dynamische Moment, welches einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz innewohnt».

Spezialnutzungen undifferenziert zugelassen

Hingegen gehen die heutigen Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen teilweise über eine Grundsatzgesetzgebung hinaus. Nämlich insofern, als dass sie diverse Spezialnutzungen undifferenziert in sämtlichen Nichtbauzonen der gesamten Schweiz zulassen. Es würde gemäss Griffel den Verfassungszielen wesentlich besser entsprechen, solche Nutzungen – soweit sie materiell überhaupt verfassungskonform sind – mit dem Instrumentarium der Richt‐ und Nutzungsplanung zu erfassen und zu steuern.

Daneben geht der Autor noch auf weitere Aspekte des Raumplanungsrechts ein, beispielsweise die Kompetenz zum Erlass von Sachplänen und Konzepten. Zum Schluss wird anhand einzelner Instrumente wie Gesetzgebungsaufträge, Ersatzvornahmen, Bundesbeiträge und Strafbestimmungen untersucht, wie sie sich mit der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes verhalten. (mgt/nsi)

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