16:12 KOMMUNAL

Datenschutz: Wann darf man die Türe öffnen?

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Das Öffentlichkeitsprinzip fordert ein transparentes staatliches Handeln, mit dem Datenschutz wird hingegen die Geheimhaltung gefördert. Wie man beiden Rechtsparadigmen gleichzeitig gerecht werden kann, war Thema der Digma-Tagung zum Datenschutz. Die gute Nachricht: Es ist möglich.

Datentüre

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Welche Daten darf eine Gemeinde veröffentlichen? Das Öffentlichkeitsprinzip will die Türe zur Amtsstube öffnen, der Datenschutz will sie lieber schliessen.

Staatliches Handeln kann heute ganz schön kompliziert sein: Einerseits gilt in den meisten Kantonen das Öffentlichkeitsprinzip. Dokumente der öffentlichen Hand sollten, wenn immer möglich, auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Andererseits gilt es, dem Datenschutz gebührend Rechnung zu tragen – schliesslich verfügen staatliche Stellen über sensitive Bürgerdaten. Dieses Spannungsfeld bildete das Tagungsthema der 3. Digma-Tagung zum Datenschutz in Zürich.

«Datenschutz heisst Persönlichkeitsschutz und das Öffentlichkeitsprinzip dient dazu, Transparenz zu schaffen. Das sieht auf den ersten Blick tatsächlich nach Kollision aus», sagt Beat Rudin, Datenschutzbeauftragter des Kantons Basel-Stadt und Präsident von Privatim, der Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten. Wenn man aber den «Meccano» dahinter verstanden habe, seien die beiden Gegensätze sehr wohl miteinander vereinbar. «Das Öffentlichkeitsprinzip will eine transparente Verwaltung, nicht gläserne Bürger», gibt Rudin grundsätzlich Entwarnung.

Das Problem: Sowohl Datenschutz wie auch Öffentlichkeitsprinzip werden in jedem Kanton anders geregelt (siehe auch «Von Kanton zu Kanton verschieden», Kommunalmagazin 4/2017). So gilt etwa im Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip nicht, das Parlament war dagegen. In den Kantonen Uri und Graubünden gilt es nur auf Stufe Kanton, aber nicht für Gemeinden. «Generell wird es aber in immer mehr Kantonen zumindest teilweise eingeführt», so Rudin. Die Datenschutzbestimmungen findet man in den jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzen – und die unterscheiden sich beträchtlich.

Oft stellt sich, besonders bei Anfragen von Journalisten, die sich auf das Öffentlichkeitsprinzip berufen, die Frage, wie viel Aufwand man betreiben muss, um die gewünschten Daten liefern zu können. «In den meisten Kantonen betrifft das Öffentlichkeitsprinzip nur Informationen, die auf der Verwaltung auch vorhanden sind. Wenn man diesenicht hat, muss man sie auch nicht auftreiben», sagt Rudin. Oft sei es zielführend, bei den Journalisten genau nachzufragen, was sie denn mit den Daten möchten und dann zu schauen, wie man mit dem vorhandenen Material helfen kann. «Auf stumm stellen ist selten eine gute Idee», warnt Rudin.

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