Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Bern
Der Richtplan 2030 wurde im Bereich Siedlung gesamthaft überarbeitet und für weitere Themen punktuell angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung hat der Kanton auch erstmals eine Richtplankarte erstellt und diese zum integralen und verbindlichen Bestandteil des Richtplans erklärt. Mit der Anpassung erfüllt der Kanton Bern die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG). Das Schweizer Stimmvolk hatte die RPG-Revisin in der Abstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen.
Der Bundesrat hat die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Kantone fünf Jahre Zeit, ihre Richtpläne an das revidierte RPG anzupassen. Solange kein entsprechender, durch den Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Diese Übergangsbestimmungen werden nun für den Kanton Bern, wie zuvor schon für Basel-Stadt, Genf und Zürich, hinfällig.
Siedlungsentwicklung nach innen
Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs lehnt sich an die von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen» sowie die Szenarien des Bundesamts für Statistik (BFS) zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung an; dabei wählt jeder Kanton das ihm zutreffend erscheinende Szenario.
Die Annahme des Kantons Bern entspricht dem Szenario «Hoch» des BFS aus dem Jahr 2010. Der kantonale Richtplan hat dann die Aufgabe, die korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.
Kernelement der Siedlungsstrategie des Kantons ist das Massnahmenblatt «Siedlungsentwicklung nach innen fördern», in dem der Kanton wesentliche Akzente auf die Innenentwicklung setzt. Insbesondere die Grundsätze zur Innenentwicklung und zur Bezeichnung von Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebieten in den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten (RGSK) sowie die Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten im Bereich Wohnen und Arbeiten erachtet der Bund als wichtige und zentrale Elemente. Auch im Bereich der Abstimmung von Siedlung und Verkehr verfüge der Kanton Bern gemäss
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) traditionell über gute Richtplaninhalte.
Für das Siedlungsgebiet und die in den nächsten 15 Jahren möglichen Einzonungen legt der Richtplan – nebst guten Grundsätzen und Kriterien – jeweils eine quantitative Obergrenze für den ganzen Kanton fest. Diese Werte werden mit verschiedenen Vorbehalten genehmigt: Den vorgesehenen Einzonungen kann nur soweit zugestimmt werden, als der Kanton in der Lage ist, den von der Raumplanungsverordnung vorgegebenen Auslastungsgrad von 100 Prozent seiner Bauzonen weiterhin sicherzustellen.
Zudem gilt es nach wie vor, den Auftrag des Sachplans Fruchtfolgeflächen des Bundes aus dem Jahr 1992 zu erfüllen. Demnach sind im Kanton Bern 82 200 Hektaren Fruchtfolgeflächen dauerhaft zu erhalten. Bereits in zwei Jahren soll der Kanton Bericht erstatten über seine Erhebungen zu den Baulandreserven und zum Verdichtungspotenzial sowie zur Umsetzung der Richtplanvorgaben in den RGSK und in den Gemeinden. (mgt/aes)