14:48 KOMMUNAL

Bundesrat beschliesst Erleichterungen für Segways und E-Rikschas

Teaserbild-Quelle: Bild: www.faxi.at

In den vergangenen Jahren sind immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller wie etwa Segways oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor.

Dementsprechend werden die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das Parlament hat mit der Motion «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» den Bundesrat darum beauftragt, diese Situation zu verbessern.

Gleichstellung mit E-Bikes

Die heute vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden.

Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als einen Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer E-Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.

Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen verwendet werden.

Die Verordnungsänderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft. (mgt/aes)

Die Änderungen im Überblick (PDF)

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