Bundesgericht: Gemeinden dürfen Mehrwert abschöpfen, wenn der Kanton untätig ist
Das Verdikt der Lausanner Richter ist klar: Die Einführung der Mehrwertabgabe sei ein zwingender Gesetzgebungsauftrag des Bunds. Wesentlich sei dagegen nicht, ob dies auf Kantons- oder Gemeindeebene geschehe.
Der Hintergrund: Die Gemeinde Münchenstein hatte 2013 beschlossen, eine Abgabe abzuschöpfen in Fällen, in denen Grundstücke wegen Zonenplanänderungen an Wert gewinnen: 40 Prozent bei Einzonungen und 25 Prozent bei Umzonungen mit erheblicher Steigerung der Nutzung.
Beim Kanton abgeblitzt
Der Kanton verweigerte dieser Reglementsänderung Münchensteins jedoch die Genehmigung. Dies mit der Begründung, die Gesetzesgrundlage auf Kantonsebene sei dafür nicht vorhanden. Zudem habe der Landrat 1997 den Mehrwertausgleich ausdrücklich abgelehnt. Eine Beschwerde Münchensteins gegen diese Nichtgenehmigung lehnte das Kantonsgericht ab. Darauf gelangte die Gemeinde an das Bundesgericht.
Weil Baselland - wie viele andere Kantone - bei der Einführung der Mehrwertabgabe nicht vorwärts machte, stellte sich Münchenstein auf den Standpunkt, dass es sich bei der Nutzungsplanung um eine kommunale Angelegenheit handelt und deshalb auch die Gemeinde die Mehrwertabgabe einführen kann. Das Bundesgericht teilte nun diese Einschätzung. «Solange der Kanton von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch macht und die Mehrwertabgabe weder selber regelt noch den Rahmen setzt, innerhalb welchem die Gemeinden verpflichtet oder befugt sind, Mehrwertabgaben zu erheben, kann es den Gemeinden nicht verwehrt sein, diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrzunehmen», schreibt das Bundesgericht.
Laut den Richtern verletzte der Kanton zudem die Gemeindeautonomie, als er Münchenstein verbot, eine kommunale Mehrwertabgabe zu erheben.
Neues Gesetz geplant
Die Mehrwertabgabe-Regelung von Münchenstein wird allerdings wohl nicht allzu lange bestehen bleiben. Die Regierung hat nämlich soeben ein Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten an den Landrat überwiesen. Tritt dieses in Kraft, wird die Kompetenz der Gemeinden zur selbständigen Regelung der Mehrwertabgaben hinfällig werden.
Bis es im Kanton Baselland so weit ist, dürfte es in Münchenstein noch diverse Umzonungen mit Mehrwertabgabe geben. Diese Einnahmen sollen für die Entwicklung der Gemeinde eingesetzt werden. Von der Regel betroffen ist auch das ehemalige «Läckerli-Huus»-Areal von Mirjam Blocher. Die Mehrwertabgabe sei aber nicht wegen dieses Falls eingeführt worden, erklärt die Gemeinde.
Da immer mehr Kantone dem Auftrag des revidierten Raumplanungsgesetzes nachkommen und Regelungen zum Mehrwertausgleich einführen, verliert dieser Entscheid des Bundesgerichts an Gewicht. Beschränken sich die Kantone in ihrer Gesetzgebung zum Mehrwertausgleich jedoch auf die bundesrechtliche Mindestabgabe von 20 Prozent bei Einzonungen und schliessen sie weitergehende Regelungen durch die Gemeinden nicht explizit aus, dürften sich Gemeinden durchaus vom Münchensteiner Entscheid inspirieren lassen, wenn sie in solchen Kantonen weitergehende Regelungen treffen, wie die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-Aspan) in einer Mitteilung schreibt. (mgt/sda)