Bözberg AG: Findungskommission greift unzulässig in Gemeindewahl ein
Die Wahlempfehlung der Findungskommission stellt einen unzulässigen Eingriff in die Gemeinderatswahlen von Bözberg AG dar, meint der Kanton Aargau. Dies rechtfertigt jedoch eine Verschiebung der Wahl nicht.
Quelle: Paebi (CC-BY-SA 4.0)
Das Einsetzen einer Findungskommission für den Bözberger Gemeinderat ist ok, deren Wahlempfehlung für einzelne Kandidaten jedoch nicht.
2013 fusionierten im Aargau Gallenkirch, Linn, Oberbözberg und Unterbözberg zur neuen Gemeinde Bözberg mit rund 1500 Einwohnern. Im September stehen Gemeinderatswahlen an. Doch da gibt es ein Problem.
Laut einem Bericht der Aargauer Zeitung will von den verbleibenden drei bisherigen Gemeinderäten keiner Ammann oder Vizeammann werden. Aktive Ortsparteien, die bei der Rekrutierung von Politikern helfen könnten, gibt es in Bözberg nicht.
Für die Besetzung der vakanten Positionen hat die Gemeinde daher auf Wunsch der Bevölkerung eine Findungskommission eingesetzt. Diese hat Ende Juli ihren Abschlussbericht als Flugblatt im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Bözberg eingelegt in die Haushalte verteilen lassen.
Auf diesem losen Blatt, das in gleicher Schrift wie das amtliche Mitteilungsblatt daherkommt, schlägt die Findungskommission Therese Brändli aus dem Ortsteil Linn als Frau Gemeindeammann und Thomas Obrist aus dem Weiler Ursprung als Vizeammann zur Wahl vor. «Die Kommission ist überzeugt, mit diesen beiden zwei geeignete und engagierte Kandidaten gefunden zu haben», heisst es abschliessend auf dem Flugblatt.
Gegen dieses Vorgehen hat ein Bürger beim Aargauer Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Beschwerde eingelegt. Er fordert die Verschiebung der Kommunalwahl.
Rüge des Kantons
Für staatliche Organe gilt bei Wahlen das Prinzip strikter Neutralität. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die Freiheit der Meinungsbildung grundsätzlich jedes Eingreifen der Behörde in ein Wahlverfahren aus. «Dieser Grundsatz ist in Bözberg mit der Abgabe der Wahlempfehlung im Rahmen einer amtlichen Publikation verletzt worden», schreibt das DVI in einer Mitteilung und heisst die Beschwerde teilweise gut.
Zwar müsse es einer Gemeindebehörde erlaubt sein, Bürger aufzurufen, sich für ein öffentliches Amt zur Verfügung zu stellen. Sie könne auch eine Informationsveranstaltung durchführen, in der sie interessierten Personen aufzeigt, was mit der Übernahme eines Amts auf sie zukomme. «Darüber hinaus darf jedoch eine Behörde nicht in einen Wahlkampf eingreifen. Insbesondere darf sie keine Empfehlung für oder gegen einzelne Kandidatinnen und Kandidaten abgeben», heisst es in der Mitteilung weiter.
Mitteilung an alle Stimmberechtigten
Eine Verschiebung der Wahl lehnt der Kanton hingegen ab: «Die Wahlempfehlung kann nicht ungeschehen gemacht werden, auch bei einer Verschiebung der Wahl nicht.» Damit die Wahlen korrekt abgewickelt werden können, wird die Gemeinde jedoch verpflichtet, das Dispositiv des Entscheids durch Versand an alle Stimmberechtigten bekannt zu geben und den Entscheid auf ihrer Website zu publizieren.
Zudem ist den Wahlunterlagen eine Mitteilung des Wahlbüros beizulegen, mit welcher die Stimmberechtigten kurz über den Sachverhalt orientiert werden. (aes/mgt)