Betreibungsämter sollen höhere Gebühren verlangen können
Der Bundesrat will die Gebühren für Betreibungen neu festlegen. Grund dafür ist eine neue Gesetzesbestimmung, die für die Betreibungsämter einen Mehraufwand bedeutet. Nun können sich unter anderem die Kantone zu den Vorschlägen äussern.
Quelle: www.englishforum.ch
Ungerechtfertigte Betreibungen sollen künftig geheim bleiben können. Weil das Umtriebe verursacht, sollen die Gebühren «an die Bedürfnisse der Praxis» angepasst werden.
National- und Ständerat hatten im Dezember 2016 beschlossen, dass ungerechtfertigte Betreibungen geheim bleiben können. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mit einem Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen, ausser der Gläubiger reagiert innert drei Monaten.
Den Anstoss für die Gesetzesänderung gab eine parlamentarische Initiative von Fabio Abate (FDP/TI). Betreibungen sind einfach einzuleiten und bleiben auch im Register stehen, wenn der Betriebene sich mit einem Rechtsvorschlag gegen die Betreibung wehrt.
Reine Schikanebetreibungen sind zwar selten, doch kommt es häufig zu Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Erfahren Dritte davon, kann das erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche oder bei Kreditanträgen.
Gebühr von 20 Franken
Künftig können betriebene Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft zu erteilen über eine Betreibung. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine Auskunft.
Nach dem Gesetz soll nun auch die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) revidiert werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung bis zum 13. Juli in die Vernehmlassung geschickt.
Die Gebühren würden damit «an die Bedürfnisse der Praxis» angepasst, schreibt die Landesregierung. Weil dem Betreibungsamt mit der neuen Regelung ein administrativer Aufwand entstehe, sei für das Gesuch und dessen Bearbeitung eine Gebühr von 20 Franken vorgesehen. Diese soll der Schuldner zusammen mit den Auslagen für die Übermittlung bei der Einreichung des Gesuchs bezahlen.
Zu hohe Gewinne?
Die Änderung der Gebührenverordnung sieht weitere Anpassungen vor, die sich in den vergangenen Jahren laut dem Bundesrat als notwendig erwiesen haben. So sollen etwa die Betreibungsämter neu eine Gebühr von 8 Franken in Rechnung stellen können, wenn der Schuldner aufgefordert wird, eine Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegenzunehmen.
Hingegen soll die Protokollierung eines Rückzugs einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt zukünftig kostenlos sein. Da der elektronische Datenaustausch im Betreibungsverfahren mittlerweile zum Standard geworden ist, soll schliesslich für nicht in elektronischer Form eingereichte Betreibungsbegehren eine Gebühr von 5 Franken verrechnet werden können.
Im Rahmen der Vernehmlassung werden die Kantone ausserdem dazu befragt, ob der immer wieder erhobene Vorwurf zutreffe, dass die Gebühren im Betreibungswesen zu hoch seien und zu unangemessenen Gewinnen bei den Kantonen und Gemeinden führten. Im vergangenen Jahr hatte der Bundesrat dem Parlament versprochen, diese Frage abzuklären. (sda/aes)