Bauen ausserhalb der Bauzone: Bundesgericht rüffelt Solothurner Instanzenweg
Im Streit um eine G5-Mobilfunkanlage in Rodersdorf SO hat das Bundesgericht ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgehoben. Damit können drei Antennen-Gegner einen Etappensieg einfahren. Das Bundesgericht rügt den solothurnischen Instanzenweg bei Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone.
Die Mobilfunkanlage, um die es in dem Streit geht, liegt unüblicherweise ausserhalb der Bauzone. Nun will die Swisscom die Anlage auf 5G umbauen. Nach Solothurner Recht braucht es dafür neben der kantonalen Ausnahmebewilligung auch eine kommunale Baubewilligung. Dies geht aus dem heute Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. - Das Bundesrecht gibt vor, dass die beiden Bewilligungen miteinander koordiniert sein müssen, da sie eng miteinander zusammenhängen. Formell geschah dies im Fall der Rodersdorfer Mobilfunkanlage: Die beiden Entscheide wurden am gleichen Tag eröffnet, und zwar am 12. April 2022.
Zwei Stellen für eine Beschwerde?
Will man sich gegen die Baubewilligungen wehren, muss man sich allerdings an zwei unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen werden. Das heisst, die Beschwerde gegen die Bewilligung des Kantons muss beim kantonalen Verwaltungsgericht und die Beschwerde gegen die Bewilligung der Gemeinde muss beim kantonalen Bau- und Justizdepartement erhoben werden..
Das geht aber so nicht: Das Verfahren muss auch inhaltlich koordiniert werden, wie sinngemäss dem Urteil des Bundesgerichts entnehmen ist. Wenn verschiedene Rechtsmittelinstanzen in der Sache zuständig seien, gebe es unter Umständen schwierige Abgrenzungsfragen, heisst es. Auch werde eine ganzheitliche Betrachtungsweise verunmöglicht. Es gelte zu verhindern, dass verschiedene Rechtsmittelinstanzen lediglich Teilaspekte des gleichen Sachverhalts beurteilten, schrieben die Lausanner Richter
Entscheide von Verwaltungsgericht und Bau- und Justizdepartement könnten sich widersprechen
Erfolgt die Koordination erst auf Stufe Verwaltungsgericht, kann laut Bundesgericht im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass sich Entscheide widersprechen. Notwendig sei eine gesamthafte Prüfung und Abwägung der Interessen. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht nun die Beschwerde gutgeheissen. Und es hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Letzteres muss das weitere Vorgehen festlegen. Es müssten beim kantonalen Verfahrensrecht die Vorgaben des Bundes eingehalten werden, so das Bundestericht. Ausnahmsweise erheben die Lausanner Richter keine Gerichtskosten. (sda/mai)
(Urteil 1C_241/2024 vom 12.2.2025)